Rechtssatz
Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin).
1 Ob 42/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl) |
8 Ob 1662/93 | OGH | 18.11.1993 |
Auch; nur: Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. (T1) |
2 Ob 527/94 | OGH | 03.03.1994 |
nur: Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. (T2) |
7 Ob 1666/94 | OGH | 08.03.1995 |
Auch; nur T2; nur: Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird. (T3) |
4 Ob 601/95 | OGH | 18.12.1995 |
Beisatz: Hier: Am letzten Tag des Mietvertrags. (T4) |
1 Ob 286/98k | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine Klausel im drei Jahre zurückliegenden Mietvertrag steht in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Bestandzeit. (T5) |
6 Ob 198/08y | OGH | 06.11.2008 |
Beisatz: Hier: Vierzehn Tage vor dem Endtermin. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0060OB00504_9200000_001