Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Jahresbefristung vereinbart worden ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl MGA ABGB34 § 902/3) und Lehre (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 § 902 Rz 3).
In der zur Frage der Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3.3.1994 2 Ob 527/94 (iglS schon JBl 1993, 589 mit zustimmender Besprechung von Watzl) werden alle vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen samt den dazu ergangenen Besprechungen zitiert und zusammenfassend der Berurteilung unterzogen, daß jede im Zusammenhang mit dem Fristablauf abgegebene eindeutige Erklärung des Vermieters, das Bestandverhältnis über das Fristende hinaus nicht mehr fortsetzen zu wollen, einer stillschweigenden Verlängerung des Bestandvertrages entgegensteht; nur wenn keine derartige Erklärung erfolge, müsse der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Fristende die Räumungsklage einbringen.
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