OGH 3Ob541/91 (RS0032747)

OGH3Ob541/9118.12.1991

Rechtssatz

Bei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen.

Normen

ABGB §1393 Ca

3 Ob 541/91OGH18.12.1991

Veröff: JBl 1992,704 = WoBl 1993,26

7 Ob 589/92OGH03.09.1992
7 Ob 2240/96dOGH30.07.1996

Vgl

7 Ob 2048/96vOGH29.01.1997

Auch

1 Ob 125/99kOGH25.05.1999

Auch

6 Ob 258/99fOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Für den Fall, dass der Bestandgeber den Bestandnehmer das Recht eingeräumt hat, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung des Bestandnehmers bedarf, liegt ein als Fall der Vertragsübernahme zu beurteilendes Weitergaberecht vor, bei dem der Nachmieter in den Bestandvertrag eintritt, sobald er dem Bestandgeber bekanntgeworden ist, ohne dass es des Abschlusses eines neuen Mietvertrages bedurfte. (T1)

9 Ob 84/03yOGH17.12.2003
1 Ob 161/08wOGH30.09.2008

Auch

5 Ob 93/09aOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: In den Fällen des § 12a Abs 3 MRG kommt eine solche Erklärung aber nicht in Betracht, weil überhaupt kein Vertragspartnerwechsel auf Mieterseite erfolgt, der einer Kenntnis und Zustimmung des Vermieters bedürfte. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0125015.(T3)<br/>Veröff: SZ 2009/79

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T4)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Vgl auch

5 Ob 152/14kOGH18.11.2014

Auch; Beis wie T1

3 Ob 104/15pOGH17.06.2015

Auch

3 Ob 247/15tOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Hier: Weitergabe durch Legat. (T5)

8 Ob 71/17zOGH29.06.2017

Auch

7 Ob 146/17xOGH08.11.2017

Auch; Beisatz: Eine Erklärungssitte, wonach man bei dem Wort „Weitergaberecht“ generell an die Übertragung der Mietrechte an außenstehende Dritte und nicht an die eigenen Kinder denkt, besteht nicht. (T6)

5 Ob 196/19pOGH20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0030OB00541_9100000_002