OGH 9ObA208/91 (RS0029511)

OGH9ObA208/914.12.1991

Rechtssatz

Der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher oder geschäftlicher Interessen geworden ist, ist verpflichtet, diese Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. (§ 48 ASGG).

gesetzlicher Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Pflicht — Treuepflicht — Untreue — Vertrauensunwürdigkeit

 

Normen

AngG §27 Z1 E1a

9 ObA 208/91OGH04.12.1991

Veröff: RdW 1992,249

8 ObA 297/95OGH25.01.1996

Beisatz: § 48 ASGG. (T1) Veröff: SZ 69/14

9 ObA 20/97zOGH12.02.1997

Beis wie T1

8 ObA 29/97sOGH23.05.1997
9 ObA 158/02dOGH13.11.2002

Beisatz: Gerade die Verletzung der Geheimhaltungspflicht - selbst wenn davon nicht unmittelbare Geschäftsgeheimnisse betroffen sind - muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (so schon 8 ObA297/95). (T2)

9 ObA 62/15fOGH29.07.2015
9 ObA 118/17vOGH28.11.2017

Auch; Beis wie T2

8 ObA 107/20yOGH23.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_003

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