OGH 8Ob638/91 (RS0047531)

OGH8Ob638/9128.11.1991

Rechtssatz

Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Kinderfahrrades handelt es sich um keinen Sonderbedarf; es entspricht den Lebensverhältnissen einer Familie mit Durchschnittseinkommen, dass ein Siebenjähriger über ein Fahrrad verfügt. Gleich anderen Aufwendungen für übliche Sportausrüstungen Minderjähriger, zB eine Tennisausrüstung oder Skiausrüstung sind solche Ausgaben, die nicht speziell in der Person dieses Kindes begründet sind, bei der Bemessung des gesetzlichen Normalunterhaltes bereits mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Für solche größere Anschaffungen ist aus dem laufenden Unterhalt entsprechend "anzusparen". Wenn die Anschaffung in zumutbarer Weise nicht in angemessener Frist aus diesem Unterhalt vorgenommen werden kann ist ein Antrag auf Erhöhung des laufenden Unterhalts zu stellen, dem stattzugeben ist, wenn er sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen hält.

Normen

ABGB §140 Be

8 Ob 638/91OGH28.11.1991
7 Ob 2123/96yOGH11.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Kosten für Schulschikurse fallen für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder an. Diese Kosten sind kein Sonderbedarf und daher bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. (T1)

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997

nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle oder sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub, hat. (T2)

3 Ob 290/98pOGH16.12.1998

nur T2

3 Ob 277/98aOGH16.12.1998

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 180/98xOGH15.12.1998

nur: Unter Regelbedarf versteht man jenen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. (T3)

2 Ob 72/99yOGH25.03.1999

nur T2

1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T4)

7 Ob 187/05hOGH21.12.2005
5 Ob 116/09hOGH07.07.2009

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T5)<br/>Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T6)

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist. (T7)

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

nur T2

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Beis wie T1

9 Ob 53/10zOGH28.02.2011
4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob überhaupt ein Sonderbedarf vorliegt, sind die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern zunächst nicht zu berücksichtigen. (T8)

9 Ob 26/18sOGH24.07.2018

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00638_9100000_001