4 Ob 565/91 | OGH | 19.11.1991 |
4 Ob 507/92 | OGH | 14.01.1992 |
Veröff: ÖA 1992,57 |
1 Ob 539/92 | OGH | 24.06.1992 |
Beisatz: Anders liegt der Fall nur dann, wenn zum Beispiel bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt wurde. In diesem Fall stünde auch einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen. (T1) |
7 Ob 1610/92 | OGH | 03.09.1992 |
4 Ob 508/93 | OGH | 23.02.1993 |
nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. (T2) |
1 Ob 4/93 | OGH | 25.08.1993 |
nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz. (T3) |
9 Ob 513/95 | OGH | 28.06.1995 |
nur T3 |
4 Ob 598/95 | OGH | 05.12.1995 |
nur T2; Beisatz: Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluss vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte. (T4) |
4 Ob 2393/96g | OGH | 14.01.1997 |
nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. (T5)<br/>Beis wie T4 |
7 Ob 2353/96x | OGH | 04.12.1996 |
Auch; Beis wie T4 |
9 Ob 40/02a | OGH | 16.10.2002 |
nur: Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird. (T6)<br/>Beis wie T1 |
6 Ob 46/03p | OGH | 26.06.2003 |
Auch; nur T6 |
16 Ok 20/04 | OGH | 04.04.2005 |
Vgl; nur: Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Verfahren der Dispositionsgrundsatz. (T7) Beisatz: Hier: Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren. (T8) |
6 Ob 126/07h | OGH | 21.06.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Festsetzung von Unterhaltsbestandteilen, über die noch nicht entschieden worden war. (T9) |
16 Ok 8/08 | OGH | 08.10.2008 |
Vgl; nur T7; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2008/144 |
16 Ok 14/08 | OGH | 25.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Kartellgericht hat zwar aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche relevante Beweisaufnahmen und Tatsachenerhebungen von Amts wegen durchzuführen, dies aber nur im Rahmen der gestellten Anträge. (T10) |
6 Ob 243/09t | OGH | 18.12.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9 |
2 Ob 90/09p | OGH | 18.12.2009 |
nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Mit einem neuen Unterhaltsantrag wird in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der noch nicht Verfahrensgegenstand war. (T11)<br/>Beisatz: Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. (T12)<br/>Veröff: SZ 2009/171 |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Ähnlich; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung eines höheren Unterhaltsanspruchs im Vorverfahren liegt kein (schlüssiger) Verzicht auf den Restanspruch. Lediglich wenn (zweifelsfrei) über den gesamten Unterhaltsanspruch entschieden wurde, läge das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. (T13) |
2 Ob 42/13k | OGH | 19.12.2013 |
Vgl auch |
10 Ob 10/14i | OGH | 25.02.2014 |
nur T7 |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Veröff: SZ 2014/19 |
Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0040OB00565_9100000_001
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