OGH 3Ob560/91 (RS0034681)

OGH3Ob560/9113.11.1991

Rechtssatz

Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, obwohl er infolge der überlangen Dauer der Säumigkeit des Gerichtes nur mehr annehmen konnte, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werden werde, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht.

Normen

ABGB §1497

3 Ob 560/91OGH13.11.1991

Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

3 Ob 576/92OGH16.12.1992

Beisatz: Auf die Dauer der ursprünglichen Verjährungsfirst und Präklusionsfrist (hier: § 95 EheG) kommt es dabei nicht an. (T1)

4 Ob 290/97vOGH09.12.1997

Auch

7 Ob 15/01hOGH14.02.2001

Auch

1 Ob 117/01iOGH29.01.2002

Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T2)

2 Ob 140/09sOGH04.03.2010

Beisatz: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein. (T3)

2 Ob 190/10wOGH03.03.2011

Auch; nur: Obliegt die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes und kann dem Kläger daher nur vorgehalten werden, er habe es unterlassen, beim säumigen Gericht die Vornahme der ausstehenden Prozesshandlung zu betreiben, dann ist der Kläger beim Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln, als hätte er von vorneherein die Klage nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist angebracht. (T4); Beis wie T3; Beisatz: Im Fall eines Klägers, der nicht nur eine ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben hat, sondern außerdem auch noch durch seine Ersuchen und Stellungnahmen aktiv auf das Erstgericht eingewirkt, zuzuwarten und nicht von sich aus tätig zu werden, ist bei einem mehr als dreijährigen Verfahrensstillstand, der überdies nicht auf Betreiben des Klägers sondern aufgrund amtswegiger Tätigkeit des Gerichts beendet wurde, jedenfalls von einer nicht gehörigen Fortsetzung der Klage und daher von einer Verjährung des Anspruchs iSd § 1497 ABGB auszugehen. (T5)

3 Ob 39/12zOGH14.03.2012

Vgl auch

6 Ob 93/14sOGH28.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verjährung bei Nichterlegung des aufgetragenen ergänzenden Kostenvorschusses für den Sachverständigen und (unzulässigem) Rekurs gegen diesen Beschluss sowie Klarstellung durch das Rekursgericht, dass das Verfahren von Amts wegen auch ohne Erlag des Kostenvorschusses fortzusetzen ist. (T6)

4 Ob 240/17yOGH23.01.2018
5 Ob 143/18tOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T3

2 Ob 71/21mOGH05.08.2021

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T7)

5 Ob 33/22xOGH11.04.2022

Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19911113_OGH0002_0030OB00560_9100000_001