OGH 5Ob92/91 (RS0058803)

OGH5Ob92/9122.10.1991

Rechtssatz

Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplanes, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuches etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht.

Normen

EntgRV §9
WGG §14 Abs2

5 Ob 92/91OGH22.10.1991
5 Ob 97/91OGH22.10.1991
5 Ob 100/91OGH22.10.1991
5 Ob 91/91OGH22.10.1991
5 Ob 99/91OGH22.10.1991

Veröff: WoBl 1992,37

5 Ob 96/91OGH22.10.1991
5 Ob 94/91OGH22.10.1991
5 Ob 95/91OGH22.10.1991
5 Ob 98/91OGH22.10.1991
5 Ob 106/91OGH12.11.1991
5 Ob 93/91OGH22.10.1991
5 Ob 17/92OGH10.03.1992
1 Ob 2409/96pOGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/198

9 Ob 33/99iOGH14.04.1999
3 Ob 86/09gOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Keine örtliche Bauaufsicht der klagenden Partei, weil sie die Tätigkeit der Professionisten lediglich koordinierte. (T1)

5 Ob 143/15pOGH22.03.2016

Vgl auch

9 Ob 64/18dOGH30.10.2018

Auch; Beisatz: Hier: Die im Baubewilligungsbescheid konkret angeordnete geotechnische Bauaufsicht ist mit der örtlichen Bauaufsicht, die die Einhaltung der technischen Regeln und die behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen hat, nicht gleichzusetzen. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00092_9100000_005