Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision bezweifelt nicht mehr, dass die klagende Partei in Ansehung der vom Beklagten beauftragten Sanierung und Adaptierung eines Schwimmbeckens nicht als Generalunternehmerin tätig wurde. Von dem an die klagende Partei erteilten Auftrag waren die Baumeisterarbeiten nicht umfasst.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung übernahm die klagende Partei nach den maßgeblichen Feststellungen auch nicht die örtliche Bauaufsicht, weil sie die Tätigkeit der Professionisten lediglich koordinierte, aber gerade nicht damit beauftragt war, die Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften zu überwachen bzw Teilleistungen abzunehmen (RIS-Justiz RS0058803). Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der klagenden Partei, die ihre eigene Werkleistung ordnungsgemäß erbrachte, bestehen nicht: Dass eine Abdichtung des vom Baumeister herzustellenden Technikraums erforderlich sein würde, teilte die klagende Partei dem Beklagten ohnedies mit. Die Undichtheiten der Umschließungsbauteile, insbesondere der Decke, und allenfalls die Undichtheit der Rohrdurchführungen schwimmbadseitig, die Ursache für die Unbrauchbarkeit des Technikraums waren, sind nicht der klagenden Partei, sondern dem vom Beklagten selbständig beauftragten Baumeisterunternehmen anzulasten. Eine Warnpflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht (RIS-Justiz RS0022268).
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