OGH 7Ob581/91 (RS0009571)

OGH7Ob581/9126.9.1991

Rechtssatz

Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen ) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden.

Prozentsatzmethode

 

Normen

ABGB §94
EheG §66

7 Ob 581/91OGH26.09.1991

Veröff: RZ 1992/95 S 290

5 Ob 522/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden. (T1)

6 Ob 556/93OGH10.11.1993
8 Ob 595/93OGH16.12.1993

Auch; nur: Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen )Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert. (T2)

2 Ob 603/93OGH27.01.1994

Beisatz: Zur Sicherung des Existenzminimums (Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen) kommt ausnahmsweise eine Erhöhung des Prozentsatzes in Frage (so schon EFSlg 64912). (T3); Veröff: EvBl 1994/148 S.736

8 Ob 503/94OGH24.02.1994

Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Hier: Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim. (T4)

3 Ob 144/99vOGH31.01.2000

Beis wie T4

5 Ob 183/02aOGH20.11.2002

nur T2; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T5)

1 Ob 3/06gOGH04.04.2006

nur: Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T6); Beisatz: Etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt. (T7)

4 Ob 51/06pOGH23.05.2006

Auch; Beis wie T3

3 Ob 31/05pOGH29.03.2006

nur: Es handelt sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T8)

4 Ob 55/07bOGH04.09.2007

Auch

7 Ob 186/08sOGH11.09.2008

Auch

6 Ob 212/08gOGH16.10.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. (T9); Beisatz: Dass nach § 70 Abs 1 EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, schließt eine Einmalzahlung, wie sie für nicht chronisch anfallende Sonderbedarfskosten typisch ist, nicht aus, wie § 70 Abs 2 EheG zeigt. (T10)

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB00581_9100000_001

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