Rechtssatz
Es läuft dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden lässt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt.
7 Ob 615/91 | OGH | 14.11.1991 |
Beisatz: Ebenso widerspricht es diesem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine Verminderung der Leistungsfähigkeit nur zu Lasten der Kinder aus der Vorehe geht. (T1) Veröff: RZ 1992/24 S 69 |
1 Ob 7/04t | OGH | 25.06.2004 |
Vgl; Beisatz: Der zum Geldunterhalt verpflichtete Elternteil, der Kinder im eigenen Haushalt vollständig betreut, hat daher seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten, dass er auch seiner Geldalimentationspflicht gegenüber den anderen Kindern, die nicht in seinem Haushalt betreut werden, angemessen nachkommen kann. Steht aber der unterhaltsberechtigten Mutter und den zwei von ihr im eigenen Haushalt betreuten Kindern im fraglichen Zeitraum nur ein Betrag von insgesamt etwa 325 EUR monatlich zur Verfügung, dann kann sie zumutbarerweise keine Geldunterhaltsleistung für die beiden anderen Kinder erbringen. (T2) |
10 Ob 112/08f | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beis abweichend von T3: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T4); Veröff: SZ 2009/24 |
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_002
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