OGH 1Ob30/91 (RS0038475)

OGH1Ob30/9110.7.1991

Rechtssatz

Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Eine Gemeinde darf daher bei einem durch das stmk KanalabgabenG 1955 vorgeschriebenen hoheitlichen Handeln (Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages mittels Bescheid) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht in Vertragsform begründen. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B - VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B - VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch.

Normen

ABGB §859
ABGB §867
B-VG Art11
B-VG Art117
B-VG Art118
stmk KanalabgabenG 1955 allg

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

10 Ob 519/94OGH06.02.1996

nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. (T1); Beisatz: Hier: Nö KanalG 1977. (T2) Veröff: SZ 69/25

7 Ob 556/95OGH30.07.1996

nur T1

1 Ob 2302/96bOGH25.02.1997

nur T1

2 Ob 501/95OGH10.04.1997

nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass die hoheitliche Gestaltung zwingend ist. Die Befugnis der Gemeinde, die Abgabe im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches (Art 118 Abs 2 B-VG) mittels Bescheid vorzuschreiben, bezieht sich aber nicht auf Liegenschaften, deren Anschluss an das eigene Kanalnetz der Gemeinde bewilligt wurde, die aber außerhalb des Gemeindegebietes gelegen sind. Soweit die hoheitliche Regelung nicht Platz greift, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverteilung (Art 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch. (T3)

2 Ob 7/99iOGH28.01.1999

Vgl; nur: Es besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich - rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen. (T4); Beisatz: Hier: Einforderung von "Platzgebühren" für Internatsunterbringung. (T5)

3 Ob 181/12gOGH23.01.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006. (T6)

7 Ob 125/16gOGH28.09.2016

Auch; nur T1; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T7)

2 Ob 36/17hOGH27.04.2017

nur T1

2 Ob 185/19yOGH27.02.2020

nur T1; Beisatz: Damit ist es bei Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgeschlossen, Hilfe auf vertraglicher Grundlage zu gewähren und dafür ein frei vereinbartes Entgelt zu verlangen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00030_9100000_004

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