OGH 2Ob7/99i

OGH2Ob7/99i28.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 -19, wider die beklagte Partei Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 62.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1998, GZ 6 R 79/97z-56, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Dezember 1996, GZ 26 C 78/93f-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin bnnen 14 Tagen die mit S 4.059,80 bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist auch an den vom Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO vorgenommenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, nicht gebunden (2 Ob 217/98w, 7 Ob 284/98k).

Die Ausführungen in der Revision zur öffentlich-rechtlichen Gestaltung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit der Einforderung ausständiger "Platzgebühren" für die Internatsunterbringung zweier (damals) minderjähriger Kinder des Klägers in einer Grazer Internatsschule im Schuljahr 1991/92 übersehen, daß nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgrund nicht mehr erneut und mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden kann (SZ 54/190, SZ 62/157, RS0043405; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519). Da das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, womit die vom Beklagten bereits in seinem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhobene Einrede der Rechtswegunzulässigkeit verworfen wurde, bestätigte, kann dies nicht neuerlich in dritter Instanz releviert werden.

Soweit eine (weitere) Nichtigkeit darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht nicht den Vertragspartner "Internatsschule", sondern die Republik Österreich als "formal aktiv klagslegitimiert" erachtete, ist zu erwidern, daß es sich hiebei um eine Frage des materiellen und nicht des Prozeßrechts handelt, sodaß deren Fehlen immer nur zur Klageabweisung mittels Urteil, aber nicht zur Begründung eines prozessualen Nichtigkeitsgrundes samt Klagezurückweisung führen könnte (Fasching II 127 f Anm 41; derselbe, Lehrbuch2 Rz 338).

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich der Beklagte jedoch im Rahmen einer privatrechtlichen Verpflichtung (siehe die Beilagen 3 und 4) zur Zahlung der Platzgebühr für seine Kinder Beatrix und Johannes verpflichtet, wobei die von der Schuldirektion zugesagten Gegenleistungen (Aufsichts- und Versorgungspflichten gegenüber den Internatsschülern) nach den maßgeblichen Feststellungen ebenfalls ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit dies in der Revision in Abrede gestellt wird, betrifft dies die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, welche jedoch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Da für den in Rede stehenden Zeitraum (noch) keine gesetzliche Regelung, welche die Behörde zur Festsetzung "öffentlich-rechtlicher Internatsgebühren" ermächtigte, bestand (VwGH 29. 6. 1998, Zl 95/10/0080), bestand auch gegen eine solche zivilrechtliche (und damit in die Jurisdiktion der ordentlichen Gerichte: § 1 JN) fallende Vereinbarung - auf Grundlage des Privat- und nicht des öffentlichen Rechts - kein gesetzliches Hindernis (vgl RS 0038475). Auch eine Aktenwidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt in diesem Zusammenhang nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Da es sich bei dieser Internatsschule um eine solche des Bundes handelt, deren Rechtsträger sohin die klagende Partei ist, bestehen auch gegen deren Klagelegitimation keine Bedenken. Gegen die Höhe der Klagsforderung wird im Rechtsmittel nichts vorgebracht.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes war die Revision des Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO einleitend ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen.

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