OGH 1Ob565/91 (RS0058747)

OGH1Ob565/9110.7.1991

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich").

Normen

FamLAG §11 Abs2
FamLAG §12 Abs2
FamLAG §12a

1 Ob 565/91OGH10.07.1991

Veröff: RZ 1992/69 S 208

2 Ob 2/94OGH24.11.1994
1 Ob 76/99dOGH23.11.1999

Auch

6 Ob 89/01hOGH16.05.2001

Auch; nur: Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. (T1)

5 Ob 36/02hOGH26.02.2002
1 Ob 79/02bOGH26.11.2002

nur: Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. (T2)<br/>Beisatz: Soweit der Gesetzgeber die steuerliche Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen durch (erhöhte) Transferleistungen kompensierte, nahm er damit in Kauf, dass diese Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nicht (nur) für die Abgeltung der Betreuungsleistungen bestimmt, sondern zum Teil auch Messgrößen für die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen sind. (T3)

7 Ob 175/02iOGH27.11.2002

Auch; Beisatz: Zu den beiden in ständiger Rechtsprechung betonten, dem Familienlastenausgleich dienenden Aspekten der Familienbeihilfe, Kindern einkommensschwacher Unterhaltspflichtiger einen gewissen Mindestunterhalt zu garantieren und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zu Teil auszugleichen, tritt die weitere Funktion, für die notwendige steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu sorgen (Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof). (T4)

7 Ob 174/02tOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T4

7 Ob 167/02pOGH11.12.2002

Auch; Beis wie T4

1 Ob 186/02pOGH26.11.2002

nur T2; Beis wie T3

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; nur T1

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Familienbeihilfe beim Ersatzanspruch des Scheinvaters nach § 1042 ABGB. (T5)

6 Ob 145/13mOGH28.08.2013

Auch

4 Ob 7/17hOGH21.02.2017
1 Ob 203/18mOGH23.01.2019

Auch

4 Ob 24/21iOGH15.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00565_9100000_002

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