Rechtssatz
Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich daher um eine solche im Verdachtsbereich, die naturgemäß keine Vorwegnahme der - später - auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung darüber, ob der Richter seine Standespflichten oder Amtspflichten verletzt hat und disziplinär zu bestrafen ist, bedeuten kann (OGH Ds 2/89-87).
Ds 2/97 | OGH | 23.05.1997 |
nur: Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. (T1) |
Ds 11/97 | OGH | 22.10.1997 |
nur T1 |
Ds 7/03 | OGH | 09.09.2003 |
Auch; Beisatz: Die Suspendierung als sichernde Maßnahme hat rasch zu erfolgen. (T2) |
Ds 14/04 | OGH | 12.10.2004 |
Auch |
Ds 4/14 | OGH | 04.12.2014 |
Beisatz: Eine analoge Anwendung der Regeln der Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten kommt bei der Suspendierung als bloß sichernder Maßnahme, die sofort aufzuheben ist, sobald ihre Gründe entfallen (§ 148 RStDG), mangels planwidriger zur Schließung durch Analogie berechtigender Lücke des RStDG, nicht in Betracht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910621_OGH0002_0000DS00002_9100000_001
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