OGH Ds2/91 (RS0072834)

OGHDs2/9121.6.1991

Rechtssatz

Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich daher um eine solche im Verdachtsbereich, die naturgemäß keine Vorwegnahme der - später - auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung darüber, ob der Richter seine Standespflichten oder Amtspflichten verletzt hat und disziplinär zu bestrafen ist, bedeuten kann (OGH Ds 2/89-87).

Normen

RDG §146
RStDG §146

Ds 2/91OGH21.06.1991
Ds 2/93OGH23.06.1993
Ds 8/95OGH19.09.1995
Ds 2/97OGH23.05.1997

nur: Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. (T1)

Ds 11/97OGH22.10.1997

nur T1

Ds 8/00OGH07.11.2000
Ds 7/03OGH09.09.2003

Auch; Beisatz: Die Suspendierung als sichernde Maßnahme hat rasch zu erfolgen. (T2)

Ds 14/04OGH12.10.2004

Auch

Ds 7/10OGH05.05.2010
Ds 14/12OGH30.08.2012
Ds 4/14OGH04.12.2014

Beisatz: Eine analoge Anwendung der Regeln der Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten kommt bei der Suspendierung als bloß sichernder Maßnahme, die sofort aufzuheben ist, sobald ihre Gründe entfallen (§ 148 RStDG), mangels planwidriger zur Schließung durch Analogie berechtigender Lücke des RStDG, nicht in Betracht. (T3)

Ds 2/15OGH08.01.2016

Auch

Ds 6/16OGH02.12.2016

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910621_OGH0002_0000DS00002_9100000_001

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