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§ 146 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

IV. ABSCHNITT

Suspendierung Suspendierung ohne mündliche Verhandlung

§ 146

(1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.