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§ 148 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Aufhebung der Suspendierung

§ 148

Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.