OGH 5Ob1036/91 (RS0007208)

OGH5Ob1036/9128.5.1991

Rechtssatz

Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. Durch den unbestimmten Gesetzesbegriff "Bedenken" wird dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d8
GBG §91 Abs1 Z2 C
GBG §122 A

5 Ob 1036/91OGH28.05.1991
5 Ob 1045/91OGH05.07.1991

nur: Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sind ein innerer Vorgang des ein Grundbuchsgesuch bearbeitenden Organwalters (Richter oder Rechtspfleger); sie können daher schon begrifflich nur im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen oder nicht bestehen. (T1)

5 Ob 112/91OGH17.12.1991

nur: Eine erhebliche Rechtsfrage - Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - liegt daher solange nicht vor, als sich die Beurteilung der Vorinstanzen in diesem Rahmen bewegt. (T2) Beisatz: Gravierende, an die Grenzen des Mißbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können gemäß § 528 Abs 1 ZPO (oder gemäß § 502 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 AußStrG) an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T3)

5 Ob 1024/92OGH01.09.1992

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 50/94OGH17.05.1994

Beisatz: Hier: Das Rekursgericht bewegt sich dann nicht mehr im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, wenn es keine konkreten Bedenken gegen die Zeichnungsberechtigung derjenigen Personen, deren Unterschriften beglaubigt wurden, dargelegt, sondern abstrakt die Bedenklichkeit der beiden Unterfertigungen bloß deshalb angenommen hat, weil die Zeichnungsberechtigung der beiden Organe an dem betreffenden Tag nicht nachgewiesen wurde. (T4)

5 Ob 2409/96tOGH14.01.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Grundbuchsgericht darf die Verbücherung eines Vertrages (sogar im Rang einer früheren Rangordnungsanmerkung) gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht bewilligen, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben. (T5) Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Vertragserrichtung und erstem Auftreten objektiver Anhaltspunkte für den gänzlichen oder teilweisen Verlust der Geschäftsfähigkeit. (T6)

5 Ob 38/97tOGH25.02.1997

Vgl; Beis wie T6

5 Ob 180/99bOGH14.09.1999

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0050OB01036_9100000_001

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