OGH 7Ob535/91 (RS0031832)

OGH7Ob535/9123.5.1991

Rechtssatz

Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. Klagen nach § 1330 ABGB dürfen daher nicht für Schritte mit dem Ziel, Kritiker durch strafrechtliches oder zivilrechtliches Vorgehen mundtot zu machen, missbraucht zu werden. Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden.

Normen

ABGB §1330 A

7 Ob 535/91OGH23.05.1991

Veröff: MR 1991,146 (Korn) = ÖBl 1992,47

6 Ob 2060/96aOGH28.09.1996

nur: Eines der entscheidenden Kriterien für eine funktionierende Demokratie ist die Möglichkeit, an staatlichen Maßnahmen sowie an öffentlichen Tätigkeiten oder in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden politischen Agitationen Kritik üben zu können. Vor allem einer Minderheit muss diese Möglichkeit im Rahmen der Gesetze großzügig gewahrt bleiben. (T1)

6 Ob 81/06iOGH27.04.2006

nur: Was noch zulässige Kritik ist, muss aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalles beurteilt werden. (T2)

6 Ob 123/08vOGH07.08.2008
6 Ob 240/08zOGH14.05.2009

Vgl; nur T2

6 Ob 162/10gOGH01.09.2010

nur T2

6 Ob 232/10aOGH18.07.2011

nur T2

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012

Vgl auch; nur ähnlich T2

6 Ob 170/13pOGH30.09.2013

Vgl auch; nur T2

6 Ob 237/16wOGH22.12.2016

Auch

6 Ob 245/16xOGH22.12.2016

Auch; Beisatz: Kritik an politischen Tätigkeiten ist im Interesse einer funktionierenden Demokratie grundsätzlich zulässig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00535_9100000_004

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