OGH 10ObS81/91 (RS0040215)

OGH10ObS81/919.4.1991

Rechtssatz

Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muss sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (Hier: Anzahl der am Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für eine bestimmte Verweisungstätigkeit).

Normen

ASVG §255 Da
ZPO §269

10 ObS 81/91OGH09.04.1991

Veröff: SSV - NF 5/38

10 ObS 369/91OGH14.01.1992

Veröff: SSV - NF 6/4 = SZ 65/4

10 ObS 223/92OGH29.09.1992

nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. (T1) Veröff: SSV - NF 6/105

10 ObS 296/92OGH15.12.1992

nur T1; Veröff: SSV - NF 6/149

10 ObS 11/93OGH18.02.1993

nur T1

10 ObS 163/93OGH21.09.1993
10 ObS 41/94OGH28.02.1994
10 ObS 2202/96pOGH16.07.1996

Vgl auch

6 Ob 319/97yOGH29.10.1997
10 ObS 332/00xOGH19.12.2000

nur T1

10 ObS 263/01aOGH04.09.2001

nur T1

10 ObS 398/01dOGH12.02.2002

nur: Solange eine Tatsache nicht aufgrund einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen als offenkundig anzusehen ist, muß sie in jedem Verfahren von den Tatsacheninstanzen geprüft und aufgrund der von ihnen aufgenommenen Beweise neu festgestellt werden, wobei Vorentscheidungen nur im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Tragen kommen können. Eine in einem anderen Verfahren getroffene Feststellung kann nicht ohne weiteres übernommen werden. (T2)

10 ObS 279/03gOGH10.02.2004

Auch; Beisatz: Da eine Übertragung der Feststellungen über die individuelle Situation des Klägers auf ähnliche Fälle nicht möglich ist, begründen Besonderheiten in diesen Feststellungen auch keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)

10 ObS 178/04fOGH25.01.2005

Auch; Beis wie T3

10 ObS 39/08wOGH27.05.2008

Auch; Beis wie T3

6 Ob 111/15iOGH21.12.2015

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_010OBS00081_9100000_001

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