OGH 4Ob511/91 (RS0047500)

OGH4Ob511/919.4.1991

Rechtssatz

Wenn ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend.

Normen

ABGB §140 Ca

4 Ob 511/91OGH09.04.1991
2 Ob 534/91OGH29.05.1991
1 Ob 547/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778

3 Ob 558/91OGH23.10.1991

Vgl auch; Veröff: ÖA 1992,93

1 Ob 629/91OGH15.01.1992

Beisatz: Es dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen. (T1)

5 Ob 1537/92OGH28.04.1992

nur: Muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. (T2)

1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

7 Ob 592/92OGH01.10.1992
8 Ob 528/93OGH22.04.1993

Auch

2 Ob 135/97kOGH26.05.1997

Auch

9 Ob 118/97mOGH14.05.1997

Auch

4 Ob 109/14dOGH17.07.2014
7 Ob 99/15gOGH02.09.2015
9 Ob 42/16sOGH24.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0040OB00511_9100000_001

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