OGH 9ObS16/90 (RS0076657)

OGH9ObS16/9019.12.1990

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert; darunter fallen aber auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung.

Normen

IESG §1 Abs2 Z4 litd

9 ObS 16/90OGH19.12.1990

Veröff: SZ 63/229 = WBl 1991,134 = ecolex 1991,267

8 ObS 273/99aOGH27.01.2000

nur: Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert. (T1) Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T2)

8 ObS 152/01pOGH05.07.2001

Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T3)

8 ObS 19/07pOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, zählen weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z4 IESG. (T4)

8 ObS 8/08xOGH10.07.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung. (T5); Beisatz: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Bei den Ausbildungskosten handelt es sich jedenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, sodass es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. (T6); Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG. (T7); Bem: Siehe auch RS0123855. (T8)

8 ObS 12/09mOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. (T9)

8 ObS 13/09hOGH21.12.2009

Auch; nur T2; Beisatz ähnlich wie T4

8 ObS 8/11aOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBS00016_9000000_003

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