Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG zählen, noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG entspricht sowohl der Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0076657 mwN etwa SZ 63/229 oder zuletzt 8 ObS 152/01) als auch der Lehre (vgl etwa Mazal ecolex 1991, 267; Liebeg Insolvenzengeltsicherungsgesetz3 § 1 Rz 460 Holzer/Reisner/Schwarz,
Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 165 f ). Inwieweit damit konkret die Grenzen der Mindestsicherung nach § 4 der Richtlinie 80/987/EWG (Insolvenzrichtlinie) unterschritten wären, zeigt die Revision nicht auf (vgl allgemein auch zur „Entgeltgarantie" Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung2, 394 ff insb 398; Weber in Oetker/Preiss EAS B 3300 Rz 20 ff).
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