OGH 8ObS8/08x (RS0123855)

OGH8ObS8/08x10.7.2008

Rechtssatz

Der Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten zählt weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis Z 3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG.

Normen

IESG §1 Abs2 Z1
IESG §1 Abs2 Z3
IESG §1 Abs2 Z4

8 ObS 8/08xOGH10.07.2008

Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten geklagt hatte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach §1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080710_OGH0002_008OBS00008_08X0000_001

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