Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Prozesskosten nach § 1 IESG gesichert, die zur Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG dienen (RIS-Justiz RS0076657; RS0076668 mwN, zuletzt 8 ObS 12/09m). Daraus folgt, dass die Kosten reiner Passivprozesse des früheren Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer als Beklagten nicht gesichert sind (RIS-Justiz RS0076657 [T4]; 8 ObS 12/09m).
Von dem der (in der Revision für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zitierten) Entscheidung 8 ObS 8/07w zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende Passivprozess schon dadurch, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Frage, inwieweit hier sozialversicherungsrechtlich bloß von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen war, im Rechtsweg vor den Gerichten (§ 1 JN) gar nicht zu klären ist. Daran, dass diese Kosten der Abwehr der Ansprüche des Arbeitgebers nicht gesichert sind, ändert sich auch nichts, wenn diese in weiterer Folge im Rahmen eines Exekutionsverfahrens verfolgt wurden.
Insgesamt vermag der Revisionswerber sohin - ausgehend von der bereits vorliegenden gesicherten Rechtsprechung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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