OGH 9ObS16/89 (RS0076668)

OGH9ObS16/8913.9.1989

Rechtssatz

Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798).

Normen

IESG §1 Abs2 Z4 litd

9 ObS 16/89OGH13.09.1989

Veröff: SZ 62/152

9 ObS 14/89OGH27.09.1989

nur: Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. (T1)

9 ObS 15/89OGH08.11.1989

Veröff: ecolex 1990,104

9 ObS 1/92OGH08.04.1992

nur: Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht sind. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

9 ObS 24/93OGH13.10.1993

nur T1; Veröff: SZ 66/124

8 ObS 273/99aOGH27.01.2000

nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T4)

8 ObS 12/09mOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_005

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