OGH 1Ob665/90 (RS0038465)

OGH1Ob665/9014.11.1990

Rechtssatz

Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale. § 902 ABGB sieht eine Verlängerung der Frist um den Postenlauf nicht vor.

VfGH vom 11.10.1980, B 454/79; Veröff: ÖVA 1981,17

Normen

ABGB §902
ZPO allg
GOG §89 Abs1
WGG 1979 §22 Abs2 Z2

1 Ob 665/90OGH14.11.1990

Vgl; Beisatz: Ob eine bestimmte Frist dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzurechnen ist, hängt nicht davon ab, in welcher Rechtsvorschrift sie angeordnet ist, sondern ob an ihre Einhaltung verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. (T1)

1 Ob 34/94OGH23.11.1994

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fristen des materiellen Rechtes sind Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft, insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung von Rechtsschutzanträgen im Verfahren außer Streitsachen sind, sind dem materiellen Recht zuzurechnen. (T2)

1 Ob 45/04fOGH23.11.2004

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorbehaltsfrist gemäß Punkt 2.29.2 ÖNORM B 2110. (T3)

3 Ob 179/07fOGH27.02.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob an die Einhaltung einer Frist verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen geknüpft sind, bestimmt sich nach dem teleologisch zu ermittelnden Inhalt der sie bedingenden Norm. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/28

5 Ob 111/08xOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Frist des § 22 Abs 2 Z 2 WGG hat prozessrechtlichen Charakter, weil ihre Versäumung nur einen Ausschluss der Einwendungen im Schlichtungsstellenverfahren zur Folge hätte, nicht aber materiell-rechtliche Folgen zeitigen würde. (T5)

7 Ob 73/09zOGH29.04.2009

Auch

5 Ob 146/09wOGH20.04.2010

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 183/10wOGH11.10.2010

Auch; Beisatz: Die verhandlungsfreie Zeit hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, die eine materiellrechtliche Frist ist. (T6)

10 ObS 90/20pOGH01.09.2020

Beis wie T1

10 ObS 160/20gOGH26.02.2021

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Frist nach § 24c Abs 2 Z 2 KBGG ist eine materiell-rechtliche Frist. (T7)

5 Ob 17/21tOGH27.07.2021

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19901114_OGH0002_0010OB00665_9000000_001