Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 89 GOG gilt nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechts (RIS-Justiz RS0038661). Die Verjährungs- und Ausschlussfristen des bürgerlichen Rechts sind materiellrechtliche Fristen. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist daher der Tag des Einlangens der Klage „bei Gericht" (10 ObS 87/93 SZ 66/80 mwN uva). Warum die vertragliche Verlängerung einer materiell-rechtlichen Verjährungsfrist diese, wie der Revisionswerber meint, in eine prozessuale Frist umwandeln soll, ist nicht zu erkennen. Ist doch nach ständiger Rechtsprechung eine prozessuale Frist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Wird die Einleitung eines Verfahrens an eine Frist gebunden, so ist diese keinesfalls eine prozessuale (RIS-Justiz RS0038465). Die für die Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtsanhängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist (RIS-Justiz RS0034675). Mit diesen in oberstgerichtlicher Judikatur entwickelten Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang. Da sich demnach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht stellt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)