OGH 12Os128/90 (RS0091200)

OGH12Os128/908.11.1990

Rechtssatz

Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung von einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (arg: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzuzeigen.

Normen

StGB §33 Z1

12 Os 128/90OGH08.11.1990
11 Os 161/03OGH30.03.2004

Auch; nur: Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen. (T1)

15 Os 50/06aOGH09.11.2006

Auch; nur: Der lange Deliktszeitraum kann als erschwerend gewertet werden. (T2)

13 Os 87/06bOGH08.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T2) auf (T2a) - Juni 2016 (T2b)

13 Os 70/07dOGH01.08.2007

Auch; nur T1; nur T2

14 Os 33/16hOGH24.05.2016

Auch; nur T1

28 Ds 1/21tOGH19.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901108_OGH0002_0120OS00128_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)