European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00033.16H.0524.000
Spruch:
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
en für die Schuldfrage entscheidenden Feststellungen
erörterungsbedürftig entgegenstehen sollen (Z 5 zweiter Fall), macht die Beschwerde nicht klar
(RIS‑Justiz
Ratz
Die einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) reklamierende
Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) übersieht, dass die vom Erstgericht bei der Strafzumessung berücksichtigten „Folgen für das Opfer, die (…) über die Qualifikation einer schweren Körperverletzung“ (ersichtlich gemeint:) in Form einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung hinausgehen, weil die posttraumatische Belastungsstörung im September 2015 noch nicht abgeklungen war (US 24), nicht die Strafdrohung des § 205 Abs 3 StGB bestimmen, deren Anwendung (unter anderem) nur das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nicht aber eine mehrere Jahre andauernde Gesundheitsschädigung voraussetzt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 711).
Mit der Behauptung, das Urteil verstoße „gegen das Doppelbelastungsverbot“, weil das Erstgericht sowohl „das Zusammentreffen eines Verbrechens nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB mit fünf Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB“ als auch den „langen Deliktszeitraum von November 2013 bis April 2015“ aggravierend gewertet hat (US 24), wird Nichtigkeit aus Z 11 zweiter oder dritter Fall nicht aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS‑Justiz RS0116878). Im Übrigen handelt es sich bei den in § 33 Abs 1 Z 1 StGB genannten Umständen um eigenständige Erschwerungsgründe, die unterschiedliche Kriterien gesteigerter Schuld aufzeigen
(vgl RIS‑Justiz
RS0091200; Ebner in WK² StGB § 33 Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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