OGH 10ObS337/90 (RS0085668)

OGH10ObS337/9023.10.1990

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung in § 68 ASGG ist nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes.

Normen

ASGG §68
ASGG §73

10 ObS 337/90OGH23.10.1990

Veröff: SZ 63/184 = SSV-NF 4/133

10 ObS 308/91OGH17.12.1991

Beisatz: Wesentlich ist die Änderung dann, wenn sie eine Entscheidung im Sinn des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 5/141

10 ObS 135/92OGH16.06.1992

Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob S 308/91

10 ObS 112/02xOGH16.04.2002
10 ObS 77/03aOGH18.03.2003

Beis wie T1

10 ObS 122/14kOGH30.09.2014

Auch; nur: Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.(T2)

10 ObS 10/15sOGH24.02.2015

Auch

10 ObS 88/15mOGH15.12.2015

Auch; nur T2

10 Obs 157/17mOGH23.01.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_010OBS00337_9000000_005