OGH 4Ob143/90 (RS0031649)

OGH4Ob143/9023.10.1990

Rechtssatz

Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, dass das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. Hier müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für das Verhältnis zwischen § 7 und § 1 UWG.

Normen

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

4 Ob 143/90OGH23.10.1990

Veröff: MR 1991,20 = WBl 1991,106 = EvBl 1991/61 S 280

8 Ob 503/91OGH23.05.1991

Beisatz: Eine Äußerung ist danach noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. (T1)

6 Ob 11/95OGH04.05.1995

Auch

6 Ob 1043/94OGH04.05.1995

nur: Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt. (T2)

8 ObA 187/97aOGH26.06.1997

nur T2

6 Ob 161/97pOGH25.09.1997

Vgl

6 Ob 208/98aOGH25.02.1999

nur T2; Beis wie T1

9 ObA 234/99yOGH01.12.1999

nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung im Sinne des § 1330 ABGB kommt es immer auf den Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers an. (T3)

6 Ob 69/01tOGH26.04.2001

Auch; nur: Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. Will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, dann ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. (T4)

6 Ob 100/02bOGH16.05.2002

Vgl; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei den Interessen am guten Ruf die Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers gegenübergestellt werden müssen. Die Beurteilung ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T5)

6 Ob 14/03gOGH26.06.2003

nur: Aus § 1330 Abs 2 ABGB geht zwar hervor, daß das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig ist. (T6); nur T2

6 Ob 3/04sOGH04.03.2004

nur T2; Beisatz: Es hat eine Interessenabwägung einerseits der Interessen des Verletzten an seinem guten Ruf und der Achtung seiner durch Art8 MRK geschützten Intimssphäre und andererseits der Interessen des Erklärenden und des Erklärungsempfängers stattzufinden. (T7)

6 Ob 211/05fOGH15.12.2005

Beis wie T7

6 Ob 274/05wOGH26.01.2006

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T8)

6 Ob 321/04fOGH12.10.2006

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T9); Beisatz: Die persönliche Betroffenheit ist, wenn es sich um eine Kollektivbeleidigung handelt, gegenüber dem legitimen Interesse, Tierschutzanliegen auch mit drastischen Mitteln an die Öffentlichkeit zu bringen, ein reduziertes. (T10)

6 Ob 243/10vOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_001

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