OGH 6Ob644/90 (RS0062645)

OGH6Ob644/9011.10.1990

Rechtssatz

Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist.

Normen

HVertrG §24
HVG §25

6 Ob 644/90OGH11.10.1990

Veröff: SZ 63/175

9 Ob 2065/96hOGH17.12.1997

Auch; Beisatz: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. Bei Bemessung der Entschädigung ist auch das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu berücksichtigen, nicht jedoch das Werkstättengeschäft. Bemessung nach § 273 ZPO. (T1)

1 Ob 251/98pOGH24.11.1998

Ähnlich; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T2)<br/>Beisatz: Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist. (T3)

6 Ob 247/99pOGH15.12.1999

Auch

4 Ob 62/00xOGH12.04.2000

Vgl auch

7 Ob 161/00bOGH26.07.2000

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bemessung nach § 273 ZPO. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Jetzt: Analog § 24 HVertrG. (T5)<br/>Beisatz: Die Bestimmung der Höhe der bei der Berechnung der dem KFZ-Händler analog § 24 HVertrG nach Billigkeit gebührenden Entschädigung als anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, da sich allgemein gültige Prozentsätze für die einzelnen entschädigungsmindernden Faktoren nicht festsetzen lassen. (T6)

7 Ob 328/99gOGH15.09.2000

Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers entsteht bereits im Zeitpunkt der Kündigung, wenn er auch möglicherweise mangels Berechenbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist. (T7)

8 Ob 74/00sOGH23.10.2000

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T1 nur: Anstatt einer einfachen Provisionsberechnung muss die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke, sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft. (T8)<br/>Beisatz: Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. (T9)

4 Ob 54/02yOGH09.04.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 44/09fOGH22.04.2009

Auch; Beisatz: Entscheidend für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 24 HVertrG 1993 ist auch, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt sind. (T10)

7 Ob 182/11gOGH12.10.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

9 Ob 32/11pOGH30.04.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T10

9 ObA 123/13yOGH29.10.2013

Auch; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 17/19mOGH24.05.2019

Auch; Beis wie T1 nur: Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0060OB00644_9000000_001