OGH 4Ob62/00x

OGH4Ob62/00x12.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Brigitte Heaman-Dunn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 1,000.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. November 1999, GZ 5 R 145/99a-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. Mai 1999, GZ 10 Cg 38/99i-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten und des nicht angefochtenen Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits verboten, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber jenen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändlern, welche durch einen mit der S***** AG abgeschlossenen und von dieser zum 29. 7. 1999 gekündigten Gebietshändlervertrag dem österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz angehören, die über den 29. 7. 1999 hinausreichende Zugehörigkeit zum österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz davon abhängig zu machen, dass die Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändler

1) einen neuen Gebietshändlervertrag abschließen, wenn dieser Vertrag Bestimmungen wie in den Punkten 3.1 des Vertragsentwurfs (Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile), 6.1 (Kündigungsfrist von 12 Monaten), 6.2 (Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung bei jedem anderen exekutiven Verfahren, welches vom oder gegen den Gebietshändler eingeleitet wurde, bei Abschluss eines Vergleichs oder eines anderen Arrangements durch den Gebietshändler zugunsten seiner Gläubiger), 7.2 (Ersatz der gesetzlichen Ausgleichszahlung durch eine "vereinbarte Ausgleichszahlung" bzw genereller Verzicht auf die Ausgleichszahlung für den Fall einer Reorganisation eines wesentlichen Teil des Händlernetzes), 8.5 (Verzicht des Händlers auf alle Forderungen aus der Beendigung des Vertrags, falls es nicht gelingen sollte, eine Vereinbarung zur Abänderung eines allenfalls teilungültigen Gebietshändlervertrags abzuschließen), enthält;

2) auf alle Rechte und Ansprüche aus der Beendigung des mit der S***** AG abgeschlossenen Gebietshändlervertrages gegenüber der S***** AG verzichten;

Das Mehrbegehren,

zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen werde der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreits verboten, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber jenen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändlern, welche durch einen mit der S***** AG abgeschlossenen und von dieser zum 29. 7. 1999 gekündigten Gebietshändlervertrag dem österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz angehören, die über den 29. 7. 1999 hinausreichende Zugehörigkeit zum österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz davon abhängig zu machen, dass die Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändler

einen neuen Gebietshändlervertrag abschließen, wenn dieser Vertrag rechtswidrig ist (Punkt 1a des Antrags);

einen neuen Gebietshändlervertrag abschließen, wenn dieser Vertrag Bestimmungen wie in Punkt 6.2 des Vertragsentwurfs (Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung bei einem Übersteigen der Passiva des Gebietshändlers gegenüber den Aktiva des Gebietshändlers, bei Abtretung eines wesentlichen Teils der Aktiva des Gebietshändlers zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger ohne entsprechende Gegenleistung; bei Unterschreitung von 75 % der vereinbarten oder gemäß Abschnitt A Punkt 5 der Beilage 3 zum Gebietshändlervertrag festgelegten Mindestmenge an verkauften Vertragsfahrzeugen), 6.4 (Beendigung aller finanzieller Erleichterungen ab dem Ende des sechsten Monats vom Datum der Kündigung), 8.8c (volle Verantwortung des Händlers für den Abschluss dieses Gebietshändlervertrages), 8.10 iVm Beilage 6 (Erstellung der Liste der Schiedsrichter allein durch die Beklagte), Beilage 3 (Sachverständigen-Verfahren zur Festlegung der Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge, Vorführwagen und Originalersatzteile, wobei die Liste der möglichen Sachverständigen alleine von der Beklagten erstellt wurde), Beilage 5 (Verzicht auf einen Kostenersatz im Schiedsverfahren) und in Beilage 3 (Sachverständigen-Verfahren zur Festlegung der Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge, Vorführwagen und Originalersatzteile, wobei die Gebietshändler selbst dann die Hälfte der Vertragskosten zu tragen haben, wenn sie sich zur Gänze durchgesetzt haben) enthält;

Handelsspannen für Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo Neufahrzeuge akzeptieren, welche unter den zuletzt von der S***** AG für den Verkauf von Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-neufahrzeugen gewährten Handelsspannen liegen und die österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändler somit unangemessen benachteiligen (Punkt 3 des Antrags);

wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat er endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 7.570,80 S (darin 1.261,80 S USt) bestimmten halben Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Kläger hat im Rekursverfahren zwei Drittel seiner Kosten und im Revisionsrekursverfahren die Hälfte seiner Kosten vorläufig selbst zu tragen; ein Drittel der Kosten des Rekursverfahrens und die Hälfte der Kosten des Revisionsrekursverfahrens hat er endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 16.810,80 S (darin 2.801,80 S USt) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der klagende Wettbewerbsschutzverband ist ein Verein mit dem Sitz in Linz. Sein statutengemäßer Vereinszweck ist die Überwachung und Sicherung des wirtschaftlichen Wettbewerbs, insbesondere die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Mitglieder der Klägerin sind ausschließlich Gremien, Fachgruppen und Innungen der Wirtschaftskammer Oberösterreich, darunter auch das Landesgremium Oberösterreich des Fahrzeughandels, das alle oberösterreichischen Kfz-Händler zu Mitgliedern hat.

Die Geschäftsanteile der Beklagten werden von der italienischen F***** S.p.A. (in der Folge: Produzentin) gehalten, die Personen- und Transportfahrzeuge der Marke Fiat und - über Konzerngesellschaften - der Marken Lancia und Alfa Romeo erzeugt. Die Produzentin kündigte mit Schreiben vom 13. 7. 1998 zum 29. 7. 1999 die mit der bisherigen österreichischen Generalimporteurin für Neufahrzeuge der genannten Marken, der S***** AG, Wien, (im folgenden SAV) abgeschlossenen Importverträge. Sie will in Österreich künftig ihre Fahrzeuge über die Beklagte vertreiben. Unmittelbar darauf kündigte die SAV mit Rundschreiben vom 28. 7. 1998 ihre Gebietshändlerverträge mit den österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa-Romeo-Gebietshändlern zum 29. 7. 1999. Die SAV gab am 17. 11. 1998 eine Presseinformation heraus, wonach Einigkeit darüber bestünde, dass jedem Händler, der mit SAV in einem Vertragsverhältnis gestanden sei, von der neuen Fiat-Importgesellschaft ein Vertrag - abgestimmt auf die Europäische Vertriebspolitik von Fiat - angeboten werde. Seitens Fiat sei zugesagt worden, dass mit diesem neuen Vertrag keine wirtschaftliche Schlechterstellung für die Händler verbunden sein werde.

Die SAV legte im Auftrag der Beklagten als der zukünftigen Generalimporteurin den österreichischen Gebietshändlern der Marken Fiat, Lancia und Alfa Romeo den Entwurf eines (abgesehen von markenbezogenen Sonderklauseln) inhaltsgleichen Gebietshändlervertrags zur Unterfertigung vor. Gleichzeitig wurden die Händler aufgefordert, einen angeschlossenen Briefentwurf unterschrieben zurückzusenden, in dem die Händler erklären, auf sämtliche ihnen gegen die SAV zustehenden Ansprüche zu verzichten. Die Gegenzeichnung des Gebietshändlervertrags durch die Beklagte wurde von der Abgabe dieser Verzichtserklärung abhängig gemacht. Unterschreibt ein Gebietshändler den Vertragsentwurf nicht sofort, erhält er ein Schreiben, in dem die Beklagte mitteilt, ihr Anbot zum Vertragsschluss trete automatisch außer Kraft, falls der Händler den Vertrag nicht binnen 20 Tagen unterfertige.

Der den Gebietshändlern zur Unterschrift vorgelegte Vertragsentwurf enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"3.1. Der Gebietshändler verpflichtet sich nach bestem Wissen und Gewissen in dem Gebiet als Minimum

...

(b) ein solches jährliches Verkaufsvolumen an Originalersatzteilen, wie dies im Einklang mit Paragraph B der Beilage 3 dieses Gebietshändlervertrages ("Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile") festgelegt ist,

zu erzielen.

6.1 Dieser Gebietshändlervertrag wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei jede Vertragspartei dieses Gebietshändlervertrages [sic] jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten durch schriftliche Verständigung an die andere Vertragspartei beenden kann.

6.2. Bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse hat die Gesellschaft zusätzlich zu allen anderen ihr eventuell zustehenden Rechten (einschließlich des Rechtes auf Schadenersatz hinsichtlich aller Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein) das Recht, diesen Gebietshändlervertrag nach ihrer Wahl entweder mit sofortiger Wirkung oder zu jenem Zeitpunkt, wie sie dies festlegt, durch schriftliche Verständigung zu beenden:

(a) im Falle einer Insolvenz des Gebietshändlers (für die Zwecke dieses Gebietshändlervertrages gilt als Insolvenz sowohl ein Übersteigen der Passiva gegenüber den Aktiva wie auch die Unfähigkeit zur Bezahlung von Schulden bei Fälligkeit) und/oder eines Insolvenzverfahrens und/oder der Einbringung eines Konkursantrages durch den Gebietshändler, der gerichtlichen Feststellung des Konkurses des Gebietshändlers, der Bestellung eines Masse- oder Ausgleichsverwalters und/oder der Abtretung eines wesentlichen Teiles der Aktiva des Gebietshändlers zu Gunsten eines oder mehrerer Gläubiger ohne entsprechende Gegenleistung und/oder der Auflösung des Gebietshändlers und/oder jedes anderen exekutiven Verfahrens, welches vom oder gegen den Gebietshändler eingeleitet wurde, einschließlich eines Vergleichsverfahrens, jedoch ohne darauf beschränkt zu sein, oder falls der Gebietshändler einen Vergleich oder ein anderes Arrangement zu Gunsten seiner Gläubiger abschließt; oder

...

(g) falls der Gebietshändler die Verpflichtung gemäß Artikel 3.1. (a) dieses Gebietshändlervertrages bezüglich der Verkäufe der Vertragsfahrzeuge nicht eingehalten hat, wobei eine Verletzung der Bestimmung des Artikels 3.1 (a) nur dann anzunehmen ist, wenn die Gesamtzahl der an Endverbraucher verkauften, gelieferten oder zugelassenen Vertragsfahrzeuge des vorausgehenden Jahres 75 % der zwischen den Parteien vereinbarten oder gemäß Abschnitt A.5 der hieran angeschlossenen Beilage 3 festgelegten Mindestmenge an verkauften Vertragsfahrzeugen unterschreitet sowie weiters, dass unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der an Endverbraucher verkauften, gelieferten und zugelassenen Vertragsfahrzeuge aller Gebietshändler, die ihren Hauptstandort oder einzigen Standort in demselben Bundesland haben, wo auch der Gebietshändler seinen Hauptstandort oder einzigen Standort hat, geringer ist als die Gesamtsumme der Mindestmengen an verkauften Vertragsfahrzeugen aller oben genannten Gebietshändler, die Mindestmenge an verkauften Vertragsfahrzeugen verhältnismäßig zu reduzieren ist;

...

6.4. Falls eine Kündigung gemäß Artikel 6.1 ausgesprochen wird, sind sowohl die Gesellschaft wie auch der Gebietshändler verpflichtet, während des gesamten Kündigungszeitraums bis zur Beendigung dieses Gebietshändlervertrages alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß diesem Gebietshändlervertrag voll und wirksam einzuhalten und zu erfüllen. Es gilt jedoch als vereinbart, dass ab dem Ende des sechsten Monates vom Datum der Kündigung: (i) ein besonderes Planungs- und Bestellverfahren der Gesellschaft für den Gebietshändler gilt, welches dazu bestimmt ist, soweit wie möglich Situationen von unnötig überhöhten Lagerbeständen an Vertragsprodukten zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung zu vermeiden; und (ii) alle finanziellen Erleichterungen, welche die Gesellschaft oder ein designierter Lieferant für die Bezahlung der Vertragsprodukte eventuell gestattet hat, enden und die Lieferung von Vertragsprodukten nur gegen Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung erfolgt.

7.2 Falls dieser Gebietshändlervertrag einer Kündigung der Gesellschaft an den Gebietshändler gemäß Artikel 6.1 dieses Gebietshändlervertrages beendet wird [sic], verpflichtet sich die Gesellschaft an den Gebietshändler einen finanziellen Ausgleich zu bezahlen ("vereinbarte Ausgleichszahlung"), deren Betrag gemäß Beilage 4 dieses Gebietshändlervertrages festzustellen ist. Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung jegliche andere gesetzliche Kompensations- oder Ausgleichszahlung ersetzt, welche sonst vom Gebietshändler im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Gebietshändlervertrages verlangt werden kann. Demgemäß ist die Verpflichtung der Gesellschaft zur Bezahlung der genannten vereinbarten Ausgleichszahlungen dadurch bedingt, dass der Gebietshändler der Gesellschaft eine rechtsgültige, unwiderrufliche, schriftliche Verzichtserklärung hinsichtlich aller Ansprüche auf gesetzliche Ausgleichszahlungen übergibt. Wird keine solche Verpflichtungserklärung vom Gebietshändler ausgestellt, so entfällt jegliche Verpflichtung der Gesellschaft, die vereinbarte Ausgleichszahlung zu leisten. Die Bezahlung der vereinbarten Ausgleichszahlung hat durch die Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Beendigung der Kündigungsperiode zu erfolgen und ist in jedem Fall durch die Abgabe der genannten schriftlichen Verzichtserklärung durch den Gebietshändler an die Gesellschaft bedingt.

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, irgendeine Ausgleichszahlung an den Gebietshändler zu leisten (unabhängig davon, ob es sich um die vereinbarte Ausgleichszahlung oder eine andere Zahlung handelt), falls die Gesellschaft ihr Händlernetz oder einen wesentlichen Teil ihres Händlernetzes reorganisieren muss, zum Beispiel beim Auftreten externer Faktoren auf dem österreichischen Automobilmarkt wie ein neues Verhalten der Mitbewerber der Marke oder der Eintritt von Umständen, welche die Struktur der Marktnachfrage für Vertragsprodukte im Allgemeinen oder in bestimmten geographischen Gebieten beeinflussen, etc, oder beim Auftreten von anderen Faktoren, welche die Marke spezifisch betreffen und zur Folge haben, dass die Organisationsstruktur des Händlernetzes oder eines wesentlichen Teiles des Händlernetzes und/oder die Gebietsabdeckung einen effizienten, wettbewerbsfähigen und profitablen Vertrieb und Service der Vertragsfahrzeuge und/oder Originalersatzteile nicht mehr erlauben.

8.5 Falls sich irgendeine Bestimmung dieses Gebietshändlervertrages in irgendeiner Weise und in irgendeinem Ausmaß auf Grund bestehender oder künftiger Gesetze, Verordnungen, Direktiven oder Verfügungen, die darauf anwendbar sind, als ungültig herausstellen sollte, verpflichten sich die Vertragsparteien hiermit, den gegenständlichen Gebietshändlervertrag durch für beide Seiten akzeptable Bestimmungen abzuändern, sodass der Gebietshändlervertrag mit den entsprechenden Gesetzen im Einklang steht, welchen die frühere Bestimmung nicht entsprochen hat, wobei allerdings die Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in dem Gebietshändlervertrag wie er vor einem solchen Ereignis bestanden hat, respektiert werden muss. Zur Vermeidung jeglichen Zweifels wird festgestellt, dass dem Gebietshändler dieselben Vorschläge für Vertragsänderungen und -ergänzungen gemacht werden, wie allen anderen Mitgliedern des Händlernetzes. Falls innerhalb von 90 Tagen nach dem Tage, an welchem die oben erwähnte Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit festgestellt wurde, die Parteien noch keine Vereinbarung darüber erzielt haben, wie dieser Gebietshändlervertrag zur gegenseitigen Zufriedenheit abzuändern ist, so wird der gesamte Gebietshändlervertrag ungültig und gilt als beendet, ohne dass irgendeine Vertragspartei irgendeine Forderung auf Grund dieser Beendigung hat, jedoch unbeschadet aller Rechte und Verbindlichkeiten, welche bis zum Tage dieser Beendigung entstanden sind, und insbesondere unbeschadet aller Verpflichtungen des Gebietshändlers im Zusammenhang mit der Lieferung von Vertragsprodukten an den Gebietshändler (egal ob durch die Gesellschaft oder ihre designierten Lieferanten).

8.8 (c) Der Gebietshändler erklärt, dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Gebietshändlervertrages auf keinerlei Erklärungen der Gesellschaft ihm gegenüber vertraut hat und die volle Verantwortung für den Abschluss dieses Gebietshändlervertrages trägt.

8.10. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem Gebietshändler betreffend die Beendigung dieses Gebietshändlervertrages ist diese Auseinandersetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung der Europäischen Kommission (EC) Nr 1475/95 vom 28. 6. 1995 einem Schiedsrichter gemäß den Bestimmungen der Beilage 5 dieses Gebietshändlervertrages vorzulegen, unbeschadet des Rechtes jeder Vertragspartei, diese Angelegenheit nach Abschluss dieses Verfahrens zur schnellen Streitbeilegung dem gemäß Artikel 8.9 zuständigen Gericht über Ersuchen einer Vertragspartei vorzulegen, welches sodann endgültig über diese Auseinandersetzung entscheidet."

Beilage 3 zum Fiat Gebietshändlervertrag legt Kriterien zur Bestimmung der Mindestmengen der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge, der Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile, der Lagerhaltung von Vertragsprodukten und der Verfügbarkeit von Vorführwagen fest:

"Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge

Die Gesellschaft wird sich mit dem Geschäftsleiter des Gebietshändlers treffen, um eine Vereinbarung über die Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge für das jeweilige Jahr zu treffen. Falls eine Vereinbarung erzielt wird, ist diese Zahl in dem Gebietshändlervertrag aufzunehmen als Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge für die Zwecke dieses Vertrages.

Falls zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung getroffen werden kann, ist ein Verfahren gemäß dem folgenden Punkt A durchzuführen.

A

A.1. Grundannahmen

Die Vertragsparteien gehen von den folgenden Voraussetzungen aus:

1.1 die Gesellschaft als Hersteller der Vertragsfahrzeuge definiert für das folgende Jahr ("maßgebliches Jahr") gemeinsam mit dem Hersteller:

1.1.1 Eine vorläufige Schätzung der Nachfrage des Gesamtmarktes (für alle Marken) für den österreichischen Markt für das maßgebliche Jahr auf der Grundlage von Hinweisen und Ergebnissen nationaler und internationaler Forschungsinstitute, die auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugmärkte spezialisiert sind ("Vorausschau des Gesamtmarktes").

1.1.2 Die Zusage eines bestimmten Marktanteiles an Vertragsfahrzeugen auf dem österreichischen Markt ("nationale Marktanteilszusicherung") gegenüber dem Hersteller auf der Grundlage nachstehender Faktoren:

(i) Tatsächlicher Marktanteil der Vertragsprodukte im Jahr vor dem maßgeblichen Jahr;

(ii) Die mögliche Entwicklung des Marktanteiles (i) unter Bedachtnahme auf künftige Maßnahmen und vorhersehbare Umstände, die zu einer Vergrößerung des Marktanteiles im maßgeblichen Jahr führen (zB Einführung neuer Modelle oder Versionen, Erfolg bestehender Modelle, Verbesserung der Attraktivität der Marke und/oder einzelner Modelle, Verstärkung des Händlernetzes, Verkäufe/Marketing).

...

A.3. Vorgangsweise bei einvernehmlicher Festlegung

Die Gesellschaft wird jährlich dem Gebietshändler ihre Schätzung für die Vorausschau der Gesamtnachfrage im Gebiet und ihren Vorschlag für die Marktanteilszusicherung für das Gebiet des Gebietshändlers bzw den Anteilsbeitrag im Falle von gleichzeitig bestehenden Gebietshändlern, sowie gleichzeitig eine Leistungsvorschau für den Gebietshändler vorlegen und ihm angemessene Erläuterungen und Begründungen für die Annahmen gemäß Abschnitt A.1 und die Kriterien gemäß Abschnitt A.2 zur Verfügung stellen. Falls der Gebietshändler in irgendeinem Punkt mit den von der Gesellschaft formulierten Vorschlägen nicht einverstanden ist, hat er der Gesellschaft schriftlich unter Angabe von genauen und konkreten Gründen für sein mangelndes Einverständnis jene Punkte mitzuteilen, mit welchen er nicht einverstanden ist, und einen präzisen Gegenvorschlag samt Begründung vorzulegen. Falls der Gebietshändler die Gesellschaft nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Vorschläge der Gesellschaft schriftlich von seinem mangelnden Einverständnis in Kenntnis setzt und einen Gegenvorschlag erstattet, so gelten die Vorschläge der Gesellschaft als durch den Gebietshändler angenommen. Falls jedoch der Gebietshändler in der vorstehend dargelegten Form sein mangelndes Einverständnis erklärt und seinen Gegenvorschlag erstattet hat, werden sich die Vertragsparteien innerhalb der nächsten 15 Tage treffen und alle Anstrengungen unternehmen, um eine Vereinbarung zu erzielen.

A.4. Vorgangsweise mit einem Sachverständigen

Falls die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Gebietshändlers an die Gesellschaft von seinem mangelnden Einverständnis kein Einvernehmen über die Faktoren zur Berechnung der Vorausschau der Gesamtnachfrage für das Gebiet (der Marktanteilszusicherung oder gegebenenfalls der Anteilszusicherung) und demgemäß über die Leistungszusicherung des Gebietshändlers erzielt haben, sind diese Faktoren endgültig durch einen mit den Vertragsparteien in keiner Weise verbundenen Sachverständigen (der "Sachverständige") festzustellen, der entweder einvernehmlich oder, mangels Einvernehmens, innerhalb von 7 Tagen nach Einleitung dieses Verfahrens durch Los aus der in Beilage 6 zu diesem Vertrag aufscheinende Liste auszuwählen ist. Der Sachverständig hat seine Entscheidung gemäß den in dieser Beilage 3 festgelegten Kriterien zu treffen.

...

Die Verfahrenskosten sind in jedem Falle von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen.

...

B.1. Grundannahmen

1.1 die Gesellschaft wird ihren tatsächlichen Bruttoumsatz (dh zu Listenpreisen ohne Umsatzsteuer) mit Originalersatzteilen auf dem österreichischen Markt für den Zeitraum vom 1. Oktober des Jahres N-2 bis zum 30. September des Jahres N-1 festlegen. Dieser Bruttoumsatz wird durch die Anzahl der Fahrzeuge der Marke mit einem Höchstalter von 10 Jahren, die noch am österreichischen Markt in Verwendung sind, dividiert, woraus sich der Durchschnittsumsatz pro Einheit ergibt.

...

B.2. Bestimmung des potentiellen Umsatzes für ein Gebiet

2.1. Der erwartete potentielle Umsatz für das Jahr N im Gebiet ist zu berechnen, indem man die Anzahl der Fahrzeuge der Marke, die noch im Gebiet in Verwendung und bis zu 10 Jahre alt sind, durch den potentiellen Durchschnittsumsatz pro Einheit gemäß den Kriterien des Abschnittes B.1.2 dividiert.

B.3. Bestimmung der Verpflichtung des Gebietshändlers zur Abnahme einer Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile

3.1. die Gesellschaft und der Gebietshändler werden die Mindestverpflichtung des Gebietshändlers für die Abnahme der zu verkaufenden Originalersatzteile für das Jahr N auf der Basis des potentiellen Umsatzes für das Gebiet gemäß den in Abschnitt B.2.1 festgelegten Kriterien berechnen und unter Bedachtnahme auf die folgenden Umstände anpassen:

(i) historische Umsatzzahlen betreffend die Verkäufe der Gesellschaft von Originalersatzteilen an den Gebietshändler und des letzteren an seine Kunden;

(ii) die vereinbarten organisatorischen, Verkaufs- und Marketingziele des Gebietshändlers;

(iii) andere spezifische Faktoren betreffend das Gebiet, welche die objektiven Verkaufskapazitäten des Gebietshändlers verzerren und außerhalb seines Einflussbereiches liegen.

...

B.5. Vorgangsweise mit einem Sachverständigen

Falls die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Gebietshändlers an die Gesellschaft von seinem mangelnden Einverständnis kein Einvernehmen über die Mindestverpflichtung zur Abnahme der zu verkaufenden Originalersatzteile des Gebietshändlers erzielt haben, kann jede Vertragspartei schriftlich die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen beantragen, der diesen Streitfall gemäß den in Beilage 6 diesem Vertrag [sic] festgelegten Kriterien zu entscheiden hat.

Der Sachverständige ist aus der Beilage 6 dieses Gebietshändlervertrages ersichtlichen Liste auszuwählen. Die Auswahl erfolgt entweder einverständlich oder durch Los aus der Liste in Beilage 6, falls innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrages zur Einleitung dieses Verfahrens keine Einigung erzielt werden kann.

...

Die Verfahrenskosten sind in jedem Falle von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte zu tragen"

Beilage 5 sieht für den Fall eines Rechtsstreits über die Beendigung des Vertrags ein Schiedsverfahren vor, dessen Kosten inklusive Gebühren der Sachverständigen die Parteien je zur Hälfte zu tragen haben.

Beilage 6 enthält folgende Liste der Sachverständigen:

"Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gebietshändlervertrages gegen die Gesellschaft und der Gebietshändler einvernehmlich davon aus, dass die nachstehend genannten Gesellschaften als geeignet zur Übernahme der Funktion eines Schiedsrichters gelten. Diese Sachverständigen wurden von internationalen Unternehmen ausgewählt, die auf Marketing- und Managementberatung spezialisiert und dafür geeignet sind.

Roland Berger & Partner

Ernst & Young (Corporate Finance SpA)

Coopers & Lybrand

K.P.M.G.

Deloitte & Touche

Urban Science

Das Verfahren zur Auswahl eines Sachverständigen gemäß Beilagen 3 und 5 ist, soweit sich die Gesellschaft und der Gebietshändler nicht auf die Bestellung eines Sachverständigen einigen können, in der Form durchzuführen, dass die Bestellung durch Ziehung von Losen durch den Gebietshändler in den Geschäftsräumlichkeiten der F***** GmbH erfolgt. Der Gebietshändler wird in diesem Falle zu einem Treffen für die Auswahl eines Sachverständigen von der Gesellschaft geladen und, falls der Gebietshändler an diesem Treffen nicht teilnimmt, hat das Auswahlverfahren am darauffolgenden dritten Werktag zu erfolgen. Falls der Gebietshändler auch bei diesem zweiten Treffen nicht anwesend ist, wird das Auswahlverfahren durch einen von der Gesellschaft bestimmten Dritten in Gegenwart von zwei unabhängigen Zeugen durchgeführt. Über das Treffen ist ein Protokoll zu errichten und eine Kopie ist dem Gebietshändler zuzustellen."

Zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber jenen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändlern, welche durch einen mit der S***** AG abgeschlossenen und von dieser zum 29. 7. 1999 gekündigten Gebietshändlervertrag dem österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz angehören, die über den 29. 7. 1999 hinausreichende Zugehörigkeit zum österreichischen Fiat-, Lanciaund/oder Alfa Romeo-Vertriebsnetz davon abhängig zu machen, dass die Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändler

1a) einen neuen Gebietshändlervertrag abschließen, welcher rechtswidrig ist; in eventu

b) einen neuen Gebietshändlervertrag abschließen, welcher insbesondere in den Punkten 3.1 (Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile), 6.1 (Kündigungsfrist von 12 Monaten), 6.2 (Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung bei einem Übersteigen der Passiva des Gebietshändlers gegenüber den Aktiva des Gebietshändlers, bei Abtretung eines wesentlichen Teils der Aktiva des Gebietshändlers zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger ohne entsprechende Gegenleistung, bei jedem anderen exekutiven Verfahren, welches vom oder gegen den Gebietshändler eingeleitet wurde, bei Abschluss eines Vergleichs oder eines anderen Arrangements durch den Gebietshändler zugunsten seiner Gläubiger, bei Unterschreitung von 75 % der vereinbarten oder gemäß Abschnitt A Punkt 5 der Beilage 3 zum Gebietshändlervertrag festgelegten Mindestmenge an verkauften Vertragsfahrzeugen), 6.4 (Beendigung aller finanzieller Erleichterungen ab dem Ende des sechsten Monats vom Datum der Kündigung), 7.2 (Ersatz der gesetzlichen Ausgleichszahlung durch eine "vereinbarte Ausgleichszahlung" bzw genereller Verzicht auf die Ausgleichszahlung für den Fall einer Reorganisation eines wesentlichen Teil des Händlernetzes), 8.5 (Verzicht des Händlers auf alle Forderungen aus der Beendigung des Vertrags, falls es nicht gelingen sollte, eine Vereinbarung zur Abänderung eines allenfalls teilungültigen Gebietshändlervertrags abzuschließen), 8.8c (volle Verantwortung des Händlers für den Abschluss dieses Gebietshändlervertrages), 8.10 iVm Beilage 6 (Erstellung der Liste der Schiedsrichter allein durch die Beklagte), Beilage 5 (Verzicht auf einen Kostenersatz im Schiedsverfahren), Beilage 3 (Sachverständigen-Verfahren zur Festlegung der Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge, Vorführwagen und Originalersatzteile, wobei die Liste der möglichen Sachverständigen alleine von der Beklagten erstellt wurde und die Gebietshändler selbst dann die Hälfte der Vertragskosten zu tragen haben, wenn sie sich zur Gänze durchgesetzt haben), rechts- bzw sittenwidrig ist;

2) auf alle Rechte und Ansprüche aus der Beendigung des mit der S***** AG abgeschlossenen Gebietshändlervertrages gegenüber der S***** AG verzichten;

3) Handelsspannen für Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo Neufahrzeuge akzeptieren, welche unter den zuletzt von der S***** AG für den Verkauf von Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Neufahrzeugen gewährten Handelsspannen liegen und die österreichischen Fiat-, Lancia- und/oder Alfa Romeo-Gebietshändler somit unangemessen benachteiligen.

Der von der Beklagten den Gebietshändlern vorgelegte Vertragsentwurf verstoße, was nur an einigen Beispielen dokumentiert werde, gegen Gesetze, und zwar die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Kfz-Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen (EG Nr 1475/95 vom 28. 6. 1995, in der Folge: GVO), gegen Art 81 EG (früher Artikel 85) und gegen das Kartellgesetz. Die Beklagte missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung durch Vorlage eines gesetzwidrigen Händlervertrages, durch die Junktimierung des Vertragsabschlusses mit einem Forderungsverzicht gegenüber der SAV sowie durch eine unangemessene Verschlechterung der Händlerkonditionen iSd Artikel 82 EG (früher Artikel 86) bzw § 35 Abs 1 Z 1 KartG. Darin liege auch ein Verstoß gegen § 1 UWG.

Die Beklagte begehrt die Abweisung des Sicherungsantrags. Es sei unklar, für wen die Klägerin auftrete. Der Beklagten und der Produzentin solle der Zutritt zum österreichischen Markt verwehrt werden. Ein Konkurrenzverhältnis liege nicht vor. Der vorgelegte Vertragsentwurf sei weder rechts- noch sittenwidrig und entspreche jenem Gebietshändlervertrag, wie er in mehreren europäischen Ländern bereits verwendet werde. Von einer Marktbeherrschung der Beklagten könne nicht gesprochen werden, zumal sie außer Vorbereitungshandlungen und dem Abschluss von Verträgen für einen Zeitraum ab 29. 7. 1999 noch keine Tätigkeiten entfaltet habe. Ein Missbrauch marktbeherrschender Stellung liege nicht vor.

Das Erstgericht erließ den Sicherungsantrag in seinem Begehren zu 1b, 2 und 3 und wies ihn im Übrigen ab. Der Vertragsentwurf verstoße gegen zahlreiche Bestimmungen der GVO und gegen § 879 ABGB und sei missbräuchlich iSd § 35 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 82 lit a EG. Missbräuchlich sei auch die von der Beklagten vorgenommene Senkung der Handelsspannen, durch die es zu einer deutlichen Schlechterstellung der Gebietshändler komme, obwohl die bisher konzernfremde Generalimporteurin in dieser Funktion durch eine Konzerntochter der Produzentin ersetzt werde. Unangemessen sei schließlich der erzwungene Verzicht auf Ansprüche gegenüber der SAV. Die Wettbewerbsbeschränkung durch die Beklagte sei im Hinblick auf deren Marktstellung und die finanziellen Ressourcen ihrer Konzernmutter auf dem relevanten Markt spürbar, der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten werde dadurch beeinträchtigt. An der Absicht der Beklagten, dadurch ihren eigenen Wettbewerb zu fördern, bestehe kein Zweifel. Die erzwungene Schwächung der Gebietshändler führe zu einer Beschränkung des Wettbewerbs. Dieses kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten sei auch sittenwidrig gem § 1 UWG.

Das Rekursgericht bestätigte diesen - nur in seinem stattgebenden Teil angefochtenen - Beschluss in seinem Ausspruch über Punkt 3 des Begehrens und wies den Sicherungsantrag im Übrigen ab. Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1b sei zu unbestimmt; es bleibe danach unklar, was der Beklagten verboten werden solle. Dass jede Vertragsänderung rechts- und sittenwidrig wäre, könne in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden; die Klägerin hätte jene konkreten Vertragsbestimmungen anzuführen gehabt, die ihrer Meinung nach im Vertrag nicht aufscheinen dürften. Durch eine Umformulierung sei dieser Mangel nicht zu beheben gewesen, würde das Gericht doch diesfalls nicht bloß ein minus, sondern ein aliud zusprechen. Im Übrigen wäre das Gericht im Provisorialverfahren gar nicht in der Lage, einzelne Verbote sachlich zu fassen, etwa eine Mindestmenge von zum Verkauf bereitzuhaltenden Originalersatzteilen festzulegen, die in einem Gebietshändlervertrag noch zu tolerieren seien, oder eine Mindestmenge von Ersatzteilen zu bestimmen, deren Überschreitung als Ausnützung der Marktmacht der Beklagten zu beurteilen sei. Ähnliches gelte auch für die Länge der Kündigungsfrist, Regelungen für den Kündigungszeitraum, die Ausgleichszahlungen und andere Punkte des Vertragsentwurfs, denn in allen diesen Fällen müsste die Interessenabwägung zugunsten der Gebietshändler ausschlagen und die Unsachlichkeit der Regelungen bescheinigt sein, wozu aber betriebswirtschaftliche Sachverständigengutachten, also keine paraten Beweismittel, erforderlich wären.

Die im Vertragsentwuf enthaltene teilweise Herabsetzung der Handelsspannen könne dann eine Ausnützung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten durch Preismissbrauch sein, wenn die Beklagte damit die einzelnen Händler zu unangemessenen Einkaufs- und Verkaufspreisen zwänge. Nach der Rsp des EuGH sei der Verkaufspreis mit den Kosten unter Berücksichtigung einer Gewinnspanne zu vergleichen. Könne hiernach kein eindeutig überhöhter Preis festgestellt werden, sei auf das Vergleichsmarktkonzept zurückzugreifen, was bedeute, die beanstandeten Preise den Preisen räumlich und sachlich vergleichbarer Märkte gegenüberzustellen. Die Frage der Gewinnspanne habe betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei mitzuüberlegen sei, dass sich auf (globalisierten) Märkten mit erhöhter Konkurrenz die wirtschaftlichen Daten oft rasch änderten und dass Unternehmen darauf allenfalls auch mit Preisänderungen reagieren müssten. Ob die Gewinnspanne (also die Handelsspanne zuzüglich des Zielerreichungsbonus) im konkreten Fall ausreiche, lasse sich nicht mit den im Provisorialverfahren zur Verfügung stehenden Bescheinigungsmitteln, sondern nur durch ein betriebs-, allenfalls auch volkswirtschaftliches Sachverständigengutachten klären. Dabei handle es sich aber um kein parates Beweismittel, sodass diese Frage im Provisorialverfahren nicht geklärt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens zu Unrecht verneint hat; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in dritter Instanz das Vorliegen ihrer (von den Vorinstanzen angenommenen) marktbeherrschenden Stellung allein mit dem Argument bekämpft, ein am Markt noch nicht tätiges Unternehmen könne nicht marktbeherrschend sein. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt war vorgesehen, dass die Beklagte mit Auslaufen der Verträge zwischen Produzentin und SAV zum 29. 7. 1999 an deren Stelle als österreichische Generalimporteurin treten soll. Folgerichtig hat allein die Beklagte den bisherigen Gebietshändlern für Fahrzeuge der Produzentin einen Vertragsschluss ab 30. 7. 1999 angeboten. Damit waren jene Händler, die ihre bisherige Tätigkeit ohne Markenwechsel weiter auszuüben beabsichtigten, ausschließlich auf einen Vertragsabschluss mit der Beklagten angewiesen. Unter diesen Umständen besaß die Beklagte aber schon im Zeitraum der Vertragsverhandlungen eine marktbeherrschende Stellung, auch wenn ihre damalige Tätigkeit nur Vorbereitungshandlungen für ihre erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmende Kerntätigkeit umfasste.

Der Kläger vertritt die Ansicht, missbräuchliches Verhalten der Beklagten durch Begehren von unangemessen niedrigen Handelsspannen insbesondere dadurch bescheinigt zu haben, dass diese gegenüber den bisherigen Verträgen dramatisch gesenkt worden seien und dass deutschen und niederländischen Händlern für dieselben Modelle deutlich höhere Handelsspannen zugebilligt würden. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Gemäß § 35 Abs 1 KartG kann der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen bestehen. Beim Preismissbrauch steht die Praxis vor der Schwierigkeit, einen gleichzeitig wettbewerbskonformen und praktikablen Maßstab für die Feststellung der Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung, also das Vorliegen von Missbrauch zu finden. Vorrangig wird deshalb auf einen Vergleich zwischen Kosten und Erlösen abgestellt; Missbrauch liegt dann jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen diesen Kriterien, also bei sehr hohen Gewinnen vor (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 12 Rz 43 mwN). Nach Auffassung des EuGH ist ein Preis dann überhöht, wenn er in keinem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Ware steht, wobei sich dieser Wert nach den Herstellungskosten richtet. Der Gerichtshof hat auch in Fällen unterschiedlicher Preise für dieselben Waren in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Kostenermittlung für erforderlich gehalten, um das Vorliegen eines Missbrauchs beurteilen zu können (Koppensteiner aaO § 18 Rz 20 mN).

Die Tatsacheninstanzen haben zu diesem Thema (nur) als bescheinigt erachtet, dass die von der Beklagten (einem Konzernunternehmen des Fahrzeugherstellers) ihren zukünftigen Gebietshändlern angebotenen "Handelsspannen" (richtig: Differenz zwischen Einkaufspreis des Gebietshändlers und den ihm unverbindlich empfohlenen Wiederverkaufspreis) niedriger sind als jene, die mit der bisherigen Vertragspartnerin der Gebietshändler (einem konzernfremden Unternehmen) vereinbart waren. Aus der Tatsache der Senkung dieser Beträge allein kann aber noch nicht zwingend auf eine Unangemessenheit der Vertragsbedingungen iSd § 35 Abs 1 KartG geschlossen werden. Zu den im Zusammenhang des Preismissbrauchs anzustellenden (betriebswirtschaftlichen) Überlegungen zu den Herstellungskosten und damit zur Höhe des Gewinns der Beklagten hat der (insofern behauptungs- und bescheinigungsbelastete) Kläger aber kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern nur ganz allgemein den Standpunkt vertreten, die Senkung der Spannen "bedeute einen massiven Eingriff". Dass Spannen im Kfz-Vertrieb im Ausmaß von 7 - 14,5% je nach Modell (bisher 7-18%) unter Berücksichtigung eines zusätzlich möglichen Bonus von maximal 2,5% bei Erreichen bestimmter Umsatzziele den Gebietshändler über Gebühr benachteiligten, weil sie jedenfalls zu einem unverhältnismäßig hohen Gewinn des Importeurs führten, kann in dieser Allgemeinheit und nach dem bisherigen Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens nicht gesagt werden. Unmittelbare Vergleiche mit den Verhältnissen etwa auf dem deutschen oder niederländischen Markt wären nur bei genauer Kenntnis der Marktstruktur auf diesen Vergleichsmärkten möglich; Behauptungen dazu hat der Kläger aber nicht aufgestellt. Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht abgelehnt, der Beklagten generell zu verbieten, in ihrem Entwurf eines Gebietshändlervertrags teilweise niedrigere Spannen für die Gebietshändler vorzusehen, als ihnen bisher vertraglich zustanden.

Der Kläger bekämpft die Ansicht des Rekursgerichts, sein zu Punkt 1b gestelltes Unterlassungsbegehren sei zu unbestimmt und könne deshalb keinen tauglichen Exekutionstitel abgeben. Der Sicherungsantrag beziehe sich ausdrücklich auf den von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf und zeige darin enthaltene Bestimmungen als rechts- und sittenwidrig auf.

Ein Unterlassungsgebot darf keinesfalls so allgemein gehalten sein, dass es wegen Unbestimmtheit keinen tauglichen Exekutionstitel bildet (stRsp ua ÖBl 1980, 46 - Hol dir Geld vom Staat; ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN uva). Die Unterlassungspflicht muss so deutlich umschrieben sein, dass ihre Verletzung im Exekutionsverfahren gem § 355 EO eindeutig festgestellt werden kann. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist dies hier aber der Fall. Das Vorbringen in Klage und Sicherungsantrag nimmt ausdrücklich Bezug auf den von der Beklagten angebotenen Vertragsentwurf Beilage ./O; das Unterlassungsbegehren zu 1b führt (unter Verwendung der Nummerierung und Terminologie des Vertragsentwurfs) jene Vertragsbestimmungen näher an, die nach Ansicht des Klägers rechtswidrig sein sollen. Damit ist hinreichend deutlich beschrieben, auf welche Vertragsklauseln das Unterlassungsgebot zu beziehen ist.

Enthält ein Gebietshändlervertrag gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen, ist er wegen Verstoßes gegen Art 81 EG nichtig. Dennoch ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, der Beklagten zu verbieten, potentielle Gebietshändler zum Abschluss eines solchen Vertrags zu veranlassen. Einerseits setzt sich nämlich der Gebietshändler im Fall eines Vertragsabschlusses der Gefahr aus, seine Existenz auf einem nichtigen Vertrag aufzubauen, andererseits kann die Beklagte mit dem beanstandeten Verhalten erreichen, dass sich Gebietshändler ihrer Marktmacht beugen und Bestimmungen einhalten, die gegen die GVO verstoßen oder gesetz-(sitten-)widrig sind.

Unberechtigt ist der Einwand der Beklagten, der Kläger wolle durch den Sicherungsantrag erreichen, dass das Gericht ein Gutachten zu einem Vertragswerk abgebe, während es dessen Aufgabe sei, konkrete Sachverhalte zu beurteilen: Ein "konkreter Sachverhalt" kann auch darin bestehen, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht einsetzt, um unangemessene Geschäftsbedingungen zu erreichen. Entgegen der Meinung der Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, Geschäftsbedingungen auch unabhängig von den im Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Bestimmung gegen die GVO oder gegen eine andere generelle Norm verstößt. Andernfalls wäre es auch nicht möglich, die Zulässigkeit allgemeiner Gechäftsbedingungen im Wege einer Verbandsklage nach § 29 KSchG zu beurteilen. Es ist deshalb in eine inhaltliche Prüfung der einzelnen im Unterlassungsbegehren angeführten Vertragspunkte einzutreten.

1. Mindestmenge der zu verkaufenden Originalersatzteile (Punkt 3.1 des Entwurfs)

Nach Punkt 6 Abs 1 Z 9 GVO gilt die Freistellung nicht, wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar die Freiheit des Händlers einschränkt, bei Dritten qualitativ gleichwertige Ersatzteile zu beziehen, die mit den Vertragswaren in Wettbewerb stehen und deren Qualitätsstandard erreichen. Nach dem Vertrag muss sich der Händler "nach bestem Wissen und Gewissen" zu einer Mindestabnahmemenge von Originalersatzteilen verpflichten. Diese Verpflichtung ist im Vertrag nicht sanktioniert; ein Verstoß gegen die GVO liegt daher nur vor, wenn auch eine moralische Verpflichtung als Einschränkung der Freiheit des Händlers, seinen Ersatzteillieferanten auszuwählen, anzusehen ist. Das ist zu bejahen: Wer sich einem bestimmten Lieferanten gegenüber zu einer Mindestabnahme verpflichtet hat, ist nämlich nicht mehr frei, seinen Lieferanten auszuwählen, bedeutet doch ein Bezug bei einem anderen Lieferanten einen Bruch seines Versprechens. Für die Einbeziehung auch moralischer Verpflichtungen spricht das hohe Gewicht, das die GVO auf die Freiheit des Händlers legt, seinen Ersatzteillieferanten auszuwählen. Nach dem Erwägungsgrund 8 trägt die Begrenzung des Wettbewerbsverbots dem Interesse sowohl an der Sicherheit der Fahrzeuge als auch an der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs Rechnung. Punkt 3.1 des Vertragsentwurfs verstößt deshalb gegen Art 6 Abs 1 Z 9 GVO.

2. Kündigungsfrist von 12 Monaten (Punkt 6.1 des Entwurfs)

Oftmals investiert der Händler zur Erfüllung seiner Vertriebsförderungspflichten sein Kapital darin, den Vertrieb und Kundendienst nach einem völlig auf den jeweiligen Lieferanten zugeschnittenen Muster zu organisieren. Zur Rentabilität dieser Investitionen ist es notwendig, dass ihm eine bestimmte Mindestvertragsdauer zugestanden und eine Mindestkündigungsfrist eingehalten wird. Bei den Kündigungsfristen ist das Problem der fremdbestimmten Investitionen zu beachten. Bei noch nicht amortisierten fremdbestimmten Investitionen erzeugt die Beendigung von Absatzmittlungsverhältnissen Ausgleichsansprüche des Händlers gegen den Hersteller, weil die Kündigungsfristen und die Amortisationsdauer nicht zwangsläufig deckungsgleich sein müssen. Unter Umständen muss der Hersteller daher auch bei wirksamer Kündigung diesen Ausgleichsanspruch des Händlers befriedigen (Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-GVO für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 78ff).

Art 5 Abs 2 Z 2 GVO erlaubt eine Verkürzung der mindestens zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahr unter anderem dann, wenn der Lieferant kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer Absprache bei Beendigung der Vereinbarung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Schon aus Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Bestimmung ergibt sich, dass die darin angesprochene angemessene Entschädigung der Abgeltung jenes Vermögensnachteils des Händlers dient, der ihm aus der Fristverkürzung dadurch erwächst, dass fremdbestimmte Investitionen noch nicht zur Gänze amortisiert sind. Der Beklagten kann deshalb nicht beigepflichtet werden, dass die im Entwurf enthaltene "vereinbarte Ausgleichszahlung" (Punkt 7.2 iVm Beilage 4) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer nur einjährigen Kündigungsfrist schafft, dient doch letztere erkennbar dem Ausgleich jener fortdauernden Vorteile des Importeurs, die mit der Überlassung des vom gekündigten Händler geschaffenen Kundenstocks verbunden sind. Die Kündigungsfrist in Punkt 6.1 des Entwurfs verstößt deshalb gegen Art 5 Abs 2 Z 2 GVO, weil sie nicht mit einer angemessenen Entschädigungspflicht des Importeurs zur Abgeltung fremdbestimmter Investitionen verbunden ist. Bei einer nur einjährigen Kündigungsfrist hätte der Händler im Übrigen auch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung wegen Fristverkürzung. Hat er nämlich in eine einjährige Kündigungsfrist eingewilligt, wäre eine Vertragsbeendigung unter Einhaltung dieser Frist ihm gegenüber nicht vertrags- und damit auch nicht rechtswidrig.

3. Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung bei einem Übersteigen der Passiva des Gebietshändlers gegenüber den Aktiva des Gebietshändlers, bei Abtretung eines wesentlichen Teils der Aktiva des Gebietshändlers zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger ohne entsprechende Gegenleistung, bei jedem anderen exekutiven Verfahren, welches vom oder gegen den Gebietshändler eingeleitet wurde, bei Abschluss eines Vergleichs oder eines anderen Arrangements durch den Gebietshändler zugunsten seiner Gläubiger, bei Unterschreitung von 75 % der vereinbarten oder gemäß Abschnitt A Punkt 5 der Beilage 3 zum Gebietshändlervertrag festgelegten Mindestmenge an verkauften Vertragsfahrzeugen (Punkt 6.2 des Entwurfs)

Art 5 Abs 3 zweiter Spiegelstrich GVO erlaubt die außerordentliche Kündigung dann, wenn die andere Vertragspartei eine ihr obliegende wesentliche Verpflichtung nicht erfüllt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird dabei nicht auf schuldhafte Vertragsverstöße eingeschränkt.

Weder eine sicherungsweise Forderungsabtretung des Händlers, noch der Abschluss eines Vergleichs durch ihn oder die exekutive Verfolgung seiner eigenen Forderungen gegenüber Dritten verstoßen gegen ihn treffende wesentliche Vertragspflichten; insoweit entspricht die Bestimmung nicht der GVO. Dem Importeur ist aber andererseits nicht verwehrt zu vereinbaren, dass ihn das (auch schuldlose) Unterschreiten vereinbarter Abnahmemengen oder das Vorliegen einer rein rechnerischen Überschuldung des Unternehmens des Händlers zur außerordentlichen Kündigung berechtige, weil einerseits die Erfüllung vereinbarter Abnahmekontingente als wesentliche Vertragspflicht zu beurteilen ist, andererseits ein Gleichklang zwischen innerstaatlichem Konkursrecht und vertraglich vereinbarten Auflösungsgründen in der GVO nicht verlangt wird.

4. Beendigung aller finanziellen Erleichterungen ab dem Ende des sechsten Monats vom Datum der Kündigung (Punkt 6.4 des Entwurfs)

Lässt sich der Importeur im Vertrag das Recht einräumen, die mit dem Händler vereinbarten finanziellen Erleichterungen mit Ablauf des sechsten Monats nach Kündigung einzustellen und ab dann etwa Lieferungen nur mehr gegen Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung durchzuführen, werden dadurch - entgegen der Argumentation des Klägers - keineswegs die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis einseitig und ohne sachlichen Grund während des laufenden Vertrags zu Lasten des Händlers verschoben, liegt doch ein dahingehender Parteiwille schon bei Vertragsschluss vor. Eine auffallende Äquivalenzstörung und verdünnte Willensfreiheit (Krejci in Rummel, ABGB**2 § 879 Rz 95), die einen Verstoß gegen § 879 ABGB begründeten, ist in dieser Bestimmung nicht zu erblicken, kann doch dem Importeur nicht jeder sachliche Grund abgesprochen werden, wenn er auf diese Weise zu verhindern sucht, dass bei Auslaufen des Vertrags einem Lager an unverkauften Autos beim Händler offene Forderungen auf seiner Seite gegenüberstehen.

5. Ersatz der gesetzlichen Ausgleichszahlung durch eine "vereinbarte Ausgleichszahlung" bzw genereller Verzicht auf die Ausgleichszahlung für den Fall einer Reorganisation eines wesentlichen Teil des Händlernetzes (Punkt 7.2 des Entwurfs)

Der Importeur gewährt dem Händler im Fall der Kündigung eine vereinbarte Ausgleichszahlung. Soweit deren Höhe aber unter dem einem Händler nach der Rsp in analoger Anwendung des § 24 HVG 1993 gebührenden Ausgleichsanspruch (EvBl 1998/104 = RdW 1998, 269 = WBl 1998, 363) liegt, ist der damit verbundene Verzicht auf jede andere gesetzliche Ausgleichzahlung gesetzwidrig (§ 27 Abs 1 HVG). Der Befürchtung der Beklagten, ohne einen solchen Verzicht doppelt zahlen zu müssen, kann mit einer einfachen Anrechnungsverpflichtung begegnet werden. Der völlige Entfall einer Ausgleichszahlung bei Reorganisation des Händlernetzes durch die Importeurin ist unter dem Gesichtspunkt des § 879 ABGB unzulässig, weil auch in diesem Fall die Importeurin weiterhin Vorteile aus dem vom Händler erwirtschafteten Kundenstock ziehen kann. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf Art 5 Abs 3 GVO, weil diese Bestimmung nur den Entfall einer Entschädigung zur Abgeltung von Vermögensnachteilen im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist im Auge hat.

6. Verzicht des Händlers auf alle Forderungen aus der Beendigung des Vertrags, falls es nicht gelingen sollte, eine Vereinbarung zur Abänderung eines allenfalls teilungültigen Gebietshändlervertrags abzuschließen (Punkt 8.5 des Entwurfs)

Der Verzicht bezieht sich zwar nur auf künftig entstehende Forderungen, weil ausdrücklich festgehalten ist, dass alle Rechte und Verbindlichkeiten, die bis zum Tag der Vertragsbeendigung entstanden sind, unberührt bleiben. Erzwingt aber ein marktmächtiger Vertragsteil im voraus einen solchen Forderungsverzicht (unter den etwa auch ein erst künftig entstehender Schadenersatzanspruch im Abwicklungsstadium fällt, dessen Höhe beträchtlich und bei Vertragsbeendigung nicht einmal abschätzbar sein kann), verstößt dies gegen § 879 ABGB.

7. Volle Verantwortung des Händlers für den Abschluss dieses Gebietshändlervertrages (Punkt 8.8c des Entwurfs)

In der Erklärung des Händlers, er trage die volle Verantwortung für den Abschluss des Vertrags, kann - entgegen der Argumantation des Klägers - kein "Verzicht des Händlers auf Ansprüche gegen den anderen Vertragsteil wegen von diesem zu verantwortenden Gesetzwidrigkeiten" erblickt werden. Es ist auch nicht zu erkennen, welche Ansprüche unter diesen Verzicht fallen könnten. Ist eine Vertragsbestimmung gesetzwidrig, so gilt sie nicht. Hat nun der Händler irgendein Verhalten unterlassen, weil er glaubt, ein in Wahrheit gesetzwidriges Verbot sei wirksam, so wird ihm sein Vertragspartner nicht zum Schadenersatz verpflichtet sein. Dem Händler wird in jedem Fall zuzumuten sein, sich über seine Rechte selbst Klarheit zu verschaffen. Ein Anspruch eines Dritten gegen den Händler wegen einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung und ein Entfall seines Regressanspruchs gegen seinen Vertragspartner wegen der in Frage stehenden Vertragsbestimmung ist nicht gut vorstellbar. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung bestehen daher nicht.

8. Erstellung der Liste der Schiedsrichter allein durch die Beklagte (Punkt 8.10 iVm Beilage 6 des Entwurfs)

9. Verzicht auf einen Kostenersatz im Schiedsverfahren (Beilage 5 des Entwurfs)

10. Sachverständigen-Verfahren zur Festlegung der Mindestmenge der zu verkaufenden Vertragsfahrzeuge, Vorführwagen und Originalersatzteile, wobei die Liste der möglichen Sachverständigen alleine von der Beklagten erstellt wurde und die Gebietshändler selbst dann die Hälfte der Vertragskosten zu tragen haben, wenn sie sich zur Gänze durchgesetzt haben (Beilage 3 des Entwurfs)

Art 5 Abs 3 GVO sieht vor, dass die Vertragspartner bei fehlendem Einvernehmen einem zügigen Verfahren zur Beilegung der streitigen Angelegenheit durch Inanspruchnahme eines sachverständigen Dritten oder eines Schiedsrichters zuzustimmen haben. Der Händler wird - für den Fall einer fehlenden Einigung über die Person des Schiedsrichters - gezwungen, einen durch Los ermittelten Schiedsrichter aus einer vom Importeur allein aufgestellten Liste zu akzeptieren. Die Liste der Schiedsrichter ist nun so umfassend und enthält so angesehene Unternehmen, dass in dieser Regelung - entgegen den Befürchtungen des Klägers - keine sittenwidrige Ermächtigung des marktmächtigen Importeurs erblickt werden kann, in allen Fällen eine Person seines Vertrauens als Schiedsrichter zu installieren.

Kostenersatz ist im schiedsgerichtlichen Verfahren dann zuzuerkennen, wenn dies im Schiedsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich festgelegt worden ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, können die Schiedsrichter in Anwendung des § 587 Abs 1 ZPO die Kostenersatzvorschriften der ZPO analog für anwendbar erklären (JBl 1995, 598). Ist es demnach zulässig, dass in einem schiedsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz zwischen den Parteien erfolgt (wie dies etwa auch für weite Teile des außerstreitigen Verfahrens vor Gerichten gilt), muss es auch zulässig sein, von vorneherein eine Kostenteilung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu vereinbaren. Eine unsachliche Benachteiligung einer der Vertragsteile ist in dieser Bestimmung nicht zu erblicken.

Der angefochtene Beschluss war deshalb in seinem Ausspruch über Punkt 1b des Begehrens im Sinne einer teilweisen Stattgebung des Sicherungsantrags abzuändern, im übrigen aber zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind die den Gegenstand des Verfahrens bildenden vier Teile des Unterlassungsbegehrens jeweils mit gleichen Teilen des Gesamtstreitwerts zu bewerten (4 Ob 95/98v; 4 Ob 243/98h), wobei das teilweise Unterliegen im Begehren zu Punkt 1b kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt. Die Obsiegensquote des Klägers beträgt daher im Verfahren erster Instanz 50%, im Rekursverfahren (bei einer Bemessungsgrundlage von 750.000 S) 66% und im Revisionsrekursverfahren (bei einer Bemessungsgrundlage von 500.000 S) 50%.

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