Rechtssatz
Sämtliche Anwendungsfälle des § 281 Abs 1 Z 11 StPO stellen nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge im konkreten Fall unvertretbar oder unangemessen ist (insoweit kommt nur die Anfechtung im Weg der Berufung in Frage), sondern vielmehr darauf, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlief; eine solche liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - und dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen.
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0110OS00073_9000000_002