OGH 13Os108/90

OGH13Os108/9020.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Z***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach dem § 90 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef Z*****, Johannes Siegfried Z***** und Mark Christian H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Oliver Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Oktober 1989, GZ 40 Vr 1895/88-85, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Vertreters der Privatbeteiligten Adolf P***** senior und Adolf P***** junior DDr. Walter, des Angeklagten Mark Christian H***** sowie der Verteidiger Dr. Stanonik und Dr. Waltl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Josef Z*****, Oliver Z***** und Johannes Siegfried Z***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Josef Z***** wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

Dagegen wird den Strafberufungen der übrigen Angeklagten dahin Folge gegeben, daß das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafen bei Oliver Z***** auf 9 (neun) Monate,

bei Johannes Siegfried Z***** auf 3 (drei) Monate und bei Mark Christian H***** auf 7 (sieben) Monate herabgesetzt wird. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB wird bei Oliver Z***** ein Strafteil von 6 (sechs) Monaten und bei Mark Christian H***** ein solcher von 5 (fünf) Monaten, jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Oliver Z***** und Mark Christian H***** wegen Strafe nicht Folge gegeben. Den Berufungen wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben und es werden die Privatbeteiligten S***** G***** und Adolf P***** junior gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Gemäß dem § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.Oktober 1964 geborene Josef Z***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB (Punkt 2.1. des Urteilssatzes) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (2.2. und 2.3.), der am 10.Mai 1967 geborene Oliver Z***** der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB (1.) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (3.), der am 30.Juni 1962 geborene Johannes Siegfried Z***** des Vergehens des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB (1.) sowie der am 28.November 1968 geborene Mark Christian H***** der Vergehen des Raufhandels nach dem § 91 Abs 1 StGB (1.) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt.

Darnach haben am 6.August 1988 in Werfen

1. Oliver Z*****, Johannes Siegfried Z***** und Mark Christian H***** an einer Schlägerei, nämlich an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen einerseits und Johannes W*****, Hubert (richtig: Herbert) W***** und anderen unbekannten Personen, anderseits durch körperliche Attacken tätlich teilgenommen, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung des Adolf P***** jun, nämlich mehrfache Brüche des Gesichtsschädels, eine Stirnhöhlenvorderwandfraktur und eine Gehirnerschütterung verursacht hat;

2. Josef Z*****

2.1. im Zuge dieser unter 1. angeführten Schlägerei dem Adolf P***** jun die beschriebene schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm Fußtritte gegen das Gesicht versetzte,

2.2. im Zuge dieser Schlägerei den Josef H***** am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, der Nasenbluten, eine Schwellung an der rechten Wange und zwei Kratzwunden am rechten Nasenflügel zur Folge hatte,

2.3. den Gerhard S***** am Körper verletzt, indem er eine Holzbank gegen ihn warf und ihm dadurch eine Prellung der linken Gesäßbacke, verbunden mit Schmerzen, zufügte;

3. Oliver Z*****

im Zuge dieser Schlägerei den Johannes W***** am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge und Tritte gegen das Gesicht versetzte, die eine Schädelprellung mit deutlicher Schwellung im Bereich der Nasenwurzel und der angrenzenden Stirn, ein Monokelhämatom am rechten Auge und eine Blutunterlaufung an der Bindehaut des rechten Auges zur Folge hatten;

4. Mark Christian H*****

im Zuge dieser Schlägerei dem Adolf P***** sen am Körper verletzt, indem er ihm Schläge und Tritte gegen das Gesicht versetzte, die eine Schädelprellung mit Hautabschürfungen unter dem Kinn, den Abbruch des letzten Mahlzahnes links oben, sowie eine Absplitterung eines weiteren Zahnes zur Folge hatten.

Das Schöffengericht verurteilte hiefür Josef Z***** nach dem § 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB (bei Anrechnung der Vorhaft) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie gemäß dem § 369 Abs 1 StPO zur Bezahlung von 47.118 S an die Privatbeteiligte S***** G*****, Johannes Siegfried Z***** nach dem § 91 Abs 1 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, die gemäß dem § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, Oliver Z***** nach dem § 91 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, Mark Christian H***** nach dem § 91 Abs 1 StGB zu acht Monaten Freiheitsstrafe und letztlich alle Angeklagten gemäß dem § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von je 10.000 S an den Privatbeteiligten Adolf P***** jun.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil enthält bezüglich des dem Schuldspruch nach dem Punkt 2.1. (wegen des Verbrechens nach dem § 87 Abs 1 StGB) zugrundegelegten Sachverhalts auch einen formalrechtlich verfehlten Teilfreispruch des Josef Z***** vom Anklagevorwurf in Richtung des (gegenüber dem § 87 Abs 1 StGB bloß einen subsidiären Auffangtatbestand darstellenden) § 91 Abs 1 StGB (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 2 und 16 ff, zu § 91; SSt 48/48 ua).

Gegen dieses Urteil wenden sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef und Johannes Siegfried Z***** sowie Mark Christian H***** und Berufungen aller Angeklagten, und zwar auch wegen der Adhäsionserkenntnisse.

Josef Z***** macht in seiner Nichtigkeitsbeschwerde die Gründe des § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO, Johannes Siegfried Z***** nur jenen nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO, Mark Christian H***** die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit b, 10 und 11 StPO geltend. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef

Z***** und Johannes Siegfried Z*****:

Zu Unrecht rügt der Angeklagte Josef Z***** als Verfahrensmangel (Z 4) die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Befundaufnahme durch Untersuchungen" seiner Person zum Beweis dafür, daß er eine solche Alkoholunverträglichkeit aufweise, die unter Berücksichtigung der konsumierten Alkoholmenge zur Tatzeit seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen habe (AS 123/II; jedoch unrichtig einjournalisiert).

Der medizinische Sachverständige Dr. Albert SPIELMANN kam in seinem in der Hauptverhandlung zum Alkoholisierungsgrad des Josef Z***** erstatteten Gutachten aufgrund der Trinkmenge aber auch der eigenen Schilderung des Angeklagten sowie der übrigen Ergebnisse dieser Hauptverhandlung über dessen Verhalten zur Auffassung, daß eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende volle Berauschung aus ärztlicher Sicht nicht belegbar ist (AS 122/II f). Daraus ergab sich für die Tatrichter der zulässige Schluß auf den Grad der Alkoholisierung zur Tatzeit, wobei der Umstand, ob Josef Z***** aus Alkoholintoleranz in diesen (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Zustand gekommen war oder nicht, letztlich am festgestellten (vom Sachverständigen ärztlich attestierten) Alkoholisierungsgrad nichts zu ändern vermag. Soweit der Angeklagte Josef Z***** wegen der ihm vom Sachverständigen attestierten hochgradigen Alkoholisierung meint, sein Verhalten während des Tatzeitraumes könne nicht die Grundlage für die Beurteilung seines damaligen psychischen Zustandes bilden, versucht er in Wahrheit lediglich, die der Prüfung durch die Tatrichter vorbehaltene Richtigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens in diesem Punkte in Zweifel zu ziehen. Mängel im Sinne der §§ 125 und 126 StPO haften weder Befund noch Gutachten des medizinischen Sachverständigen an.

Darüber hinaus hat sich Josef Z***** selbst gar nicht uneingeschränkt auf eine krankhafte Alkoholunverträglichkeit berufen. In der Hauptverhandlung erklärte er ausdrücklich, seiner Meinung nach keine geringere Alkoholverträglichkeit als andere Personen aufzuweisen, sondern nach einer etwa zweiwöchigen Abstinenz bloß eine entsprechend (nach der gerichtsärztlichen Expertise keineswegs als pathologisch einzustufende) verstärkte Reaktion nach dem Genuß von Alkohol verspürt zu haben (AS 15, 124/II).

Der vom Angeklagten Johannes Siegfried Z***** gerügte Umstand, das Schöffengericht habe ihm zum Schuldspruch wegen des § 91 Abs 1 StGB ohne Berücksichtigung seiner Verantwortung absichtliches Handeln zur Last gelegt (Z 5), steht mit der Aktenlage nicht im Einklang. Das Schöffengericht hat den für das Vergehen nach dem § 91 Abs 1 StGB in subjektiver Hinsicht genügenden bedingten Vorsatz, nämlich daß auch der Angeklagte Johannes Siegfried Z***** vorsätzlich an der inkriminierten tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen hat (US 19, 20) als erwiesen angenommen. Das Erstgericht ist dabei auch auf die (überwiegend leugnende) Verantwortung des Angeklagten Johannes Siegfried Z***** (ohne Erwägung seines vor dem Untersuchungsrichter deponierten Geständnisses, auch selbst Teilnehmer an der gegenständlichen Massenrauferei gewesen zu sein, AS 204, 205/I.) eingegangen, hat sie jedoch gestützt auf die Aussagen der Zeugen Martin W*****, Hermann P***** und Andreas H***** über den Hergang der tätlichen Auseinandersetzung sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen Franz W***** über die aggressive Grundhaltung aller vier Angeklagten schon anläßlich ihres Erscheinens bei der gegenständlichen Veranstaltung als unglaubwürdig verworfen (US 22 u 23). Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Josef Z***** geht fehl.

Der Einwand dieses Angeklagten zum Schuldspruch nach dem § 87 Abs 1 StGB, das Erstgericht habe aus der Aussage des Zeugen Martin W***** unrichtigerweise auf ihn als Urheber der schweren Verletzung des Adolf P***** jun geschlossen, versagt. Dieser Zeuge hat nach seinen Angaben zunächst wahrgenommen wie der (durch einen Gipsverband an einer Hand identifizierte) Angeklagte Josef Z***** den bereits auf dem Boden liegenden Adolf P***** jun mit dem Schuh ins Gesicht trat, was den Zeugen wegen der Brutalität des Vorgehens besonders beeindruckte, und unmittelbar darauf den erkennbar erheblich verletzten Adolf P***** jun vom Tatort weggebracht (AS 89 bis 92/II). Im Hinblick auf die unmittelbar auf seine Beobachtung folgende Hilfeleistung ist die bekämpfte, aus dieser Aussage des Zeugen Martin W***** abgeleitete Annahme des Erstgerichtes, die auch durch die Angaben der Zeugen Josef R***** und Andreas H***** gestützt wird (AS 117, 103/I), aktenmäßig in jeder Hinsicht gedeckt (vgl auch AS 80 f, 218 und 321 f/I).

Der Angeklagte Josef Z***** beruft sich in diesem Zusammenhang auf die vom Schöffengericht mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfene Aussage des Zeugen Stefan R***** (US 25 f), der angab, Adolf P***** jun wäre von Mark Christian H***** ins Gesicht getreten worden. Damit wendet er sich jedoch in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Ebenso gilt dies für den unter dem Aspekt der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs zum vorliegenden Faktum erhobenen weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht wäre bei "sorgfältiger und pflichtgemäßer" Würdigung der Aussagen der Zeugen Herbert W***** und Christian F***** zu anderen Feststellungen gelangt. Von diesen Zeugen hat nur Christian F***** angegeben, eine von Mark Christian H***** im Bekanntenkreis gemachte Bemerkung, wonach er im Zuge der inkriminierten Tätlichkeiten jemanden durch Versetzen von Fußtritten ins Gesicht verletzte, habe sich auf die an Adolf P***** jun verübte Körperverletzung bezogen (AS 61, 64, 66/II). Auch damit wird kein Urteilsnichtigkeit bewirkender Begründungsmangel geltend gemacht, sondern gleichfalls bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, das nach entsprechender Erwägung aller relevanten Umstände die Bekundungen dieser Zeugen als unglaubwürdig zurückwies (US 33 u 34).

Josef Z***** betont des weiteren in seiner Beschwerde, daß Schuhe und Hose des Viertangeklagten Mark Christian H***** nach den inkriminierten Tätlichkeiten Blutspuren aufgewiesen hätten. Angesichts der diesem Angeklagten selbst zur Last gelegten Verletzung des Adolf P***** sen durch Versetzen von Fußtritten in das Gesicht in Verbindung mit dessen Vorbringen, vom Blut eines der Tatopfer des Josef Z***** bespritzt worden zu sein, konnte dieser Umstand in Anbetracht des Gebotes der Abfassung der Urteilsgründe in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unerörtert bleiben.

Entgegen der Beschwerde dieses Angeklagten besteht auch kein Widerspruch darin, daß er vom Erstgericht der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) an Adolf P***** jun schuldig erkannt wurde und im Urteil des weiteren festgestellt wird, er wäre für die schweren Folgen bei Adolf P***** jun "vornehmlich" verantwortlich (US 20). Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den §§ 83 Abs 1 oder 2 und 84 Abs 1 ff bzw 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, gemäß dem § 91 StGB für den (nach dieser Gesetzesstelle als objektive Bedingung der Strafbarkeit konzipierten) schweren Erfolg (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 16; Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erl III jeweis zu § 91).

Das Erstgericht hat festgestellt, daß Josef Z***** durch Treten mit dem Schuh gegen das Gesicht seines Opfers dessen schwere Körperverletzung verursacht hat (US 14, 19), und zwar in der Absicht, das Opfer schwer zu verletzen (US 26). Da dies unter tätlicher Teilnahme der anderen Angeklagten an der Schlägerei geschah (US 20), stehen die Urteilsannahmen über die durch den § 91 Abs 1 StGB begründete strafrechtliche Verantwortlichkeit auch der übrigen Angeklagten für die schwere Verletzung des Adolf P***** jun mit dem diesbezüglich gegen Josef Z***** wegen § 87 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch im Einklang.

Letztlich geht die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten Josef Z***** ins Leere, mit der er eine Beurteilung seiner Tat nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB anstrebt. Das Beschwerdevorbringen geht an den Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite vorbei, die ausdrücklich die Absicht der Angeklagten (im Sinne des § 5 Abs 2 StGB) auf Zufügung der schweren Verletzung feststellen (US 26) und übereinstimmend damit auch in der gerügten Urteilspassage mit der vom § 5 Abs 2 StGB hiefür gebrauchten Umschreibung auf die im gegebenen Zusammenhang als erwiesen angenommene Absicht des Angeklagten hinweisen (US 27). Damit ist klargestellt, daß das Erstgericht die vorliegende schwere Körperverletzung schon in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht als besondere Tatfolge im Sinne der §§ 7 Abs 2, 84 Abs 1 StGB gewertet hat, zumal sich die Bezeichnung dieser Verletzung als eines tatbildmäßigen Erfolges - unter Berücksichtigung des Charakters des Verbrechens nach dem § 87 Abs 1 StGB als Erfolgsdelikt - auch nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 StGB als zutreffend erweist (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 4 zu § 87). Die Subsumtionsrüge vernachlässigt somit die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef Z***** und Johannes Siegfried Z***** waren daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mark

Christian H*****:

Den auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Ausführungen des Angeklagten Mark Christian H***** ist zunächst entgegenzuhalten, daß die von ihm unterschiedenen Phasen der inkriminierten tätlichen Auseinandersetzung nach den Urteilsannahmen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern als ineinander übergehende Abschnitte eines einheitlichen Tatgeschehens angesehen werden müssen, wie das festgestellte Auftreten des auf das inkriminierte Vorgehen gegen die Zeugen Johannes W***** und Herbert W***** aufmerksam gewordenen Josef H***** und das anschließende, auf eine Beruhigung der Streitteile abzielende Einschreiten der Zeugen Adolf P***** jun und Adolf P***** sen erweisen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, an welchen Phasen der Tätlichkeiten der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Für die Strafbarkeit nach dem § 91 Abs 1 StGB ist es ohne Belang, ob die durch die Schlägerei bzw den Angriff mehrerer verursachte schwere Folge vor, während oder nach seiner Teilnahme herbeigeführt wurde (Mayerhofer-Rieder, StGB3, Anm 4 und ENr 7; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9; jeweils zu § 91; Kienapfel, BT I3, RN 17, 17 a zu § 91 StGB). Das Schöffengericht hat zudem eine Beteiligung des Angeklagten Mark Christian H***** nicht nur an den Tätlichkeiten gegenüber Johannes W***** und Herbert W*****, sondern auch im schließlich zu schweren Verletzungen des Adolf P***** jun führenden Stadium des vorliegenden Tatgeschehens als erwiesen angenommen (US 14, 20). Darnach war (auch) dieser Teil des Raufhandels durch ein gemeinschaftliches Vorgehen der vier Angeklagten gegen die Zeugen Alfred P***** sen und Alfred P***** jun gekennzeichnet, wobei diesen beiden von Oliver Z***** und Johannes Siegfried Z***** keine Verletzungen zugefügt worden sind.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider stehen die (beweiswürdigenden) Erwägungen der Tatrichter zu den diesbezüglichen Urteilsannahmen ebenso wie die erstrichterlichen Feststellungen über die tätliche Teilnahme auch aller übrigen Angeklagten am inkriminierten Vergehen mit der Aktenlage im Einklang. Sie finden (wie teilweise bereits zur Mängelrüge des Angeklagten Johannes Siegfried Z***** dargelegt) in den Aussagen der Zeugen Hermann P***** (AS 51 u 53/II), Andreas H***** (AS 101 ff/II), bei der zur Verletzung des Adolf P***** jun führenden Tatphase insbesondere in den Angaben des Zeugen Martin W***** (AS 87 u 89 f/II) sowie in jenen des Franz W***** über die von sämtlichen Angeklagten schon bei ihrem ersten Auftreten am Tatort demonstrierte feindselige Grundeinstellung (AS 49/II) Deckung. Die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes sind demnach frei von den gerügten Mängeln. Sie erweisen sich überdies auch als (intersubjektiv) überzeugungskräftig. Neben der (in der Folge abgeschwächten eigenen) Einlassung des Angeklagten Mark Christian H***** in der Hauptverhandlung vom 9.Juni 1989, jedenfalls in der Phase der Tätlichkeit gegen Adolf P***** sen und Adolf P***** jun zusammen mit den übrigen Angeklagten "gegen die anderen gerauft" zu haben (AS 314/I), haben auch die Zeugen Adolf P***** sen (AS 223 f und 337 ff/I sowie 71 u 75/II) und Johann H***** (AS 331/I) eine gemeinschaftliche Beteiligung der vier Angeklagten am Raufhandel bekundet. Wenn der Angeklagte zu den einleitenden Tätlichkeiten gegen Johannes W***** und Herbert W***** betont, weder der Erstgenannte, der ihm sogar den Willen zu einem schlichtenden Eingreifen nicht abgesprochen habe, noch Letzterer hätten seine Tatbeteiligung bekundet, ist hieraus für ihn nichts zu gewinnen, weil sich beiden Zeugen keine ausreichende Gelegenheit zu sachdienlichen Beobachtungen über sein vom Schuldspruch erfaßtes Tatverhalten geboten hat (AS 212 u 322 ff/I sowie AS 65 f u 66 ff/II). Mit seiner aus diesen Aussagen abgeleiteten Folgerung, das Erstgericht hätte gerade auf Grund des Fehlens entsprechender Wahrnehmungen dieser beiden Zeugen zum Ergebnis kommen müssen, daß er an der Einleitungsphase des Raufhandels nicht beteiligt gewesen sei, bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung.

Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, das darauf abzielt, seine vom Erstgericht festgestellte Beteiligung an der unmittelbar zur schweren Verletzung des Adolf P***** jun führenden Tatphase als verfehlt und demzufolge auch die von dem genannten Angeklagten an Adolf P***** sen verübte Tat als Ereignis hinzustellen, das mit dem Verhalten der übrigen Angeklagten in keinerlei Zusammenhang gestanden wäre. Die in der Beschwerde dazu lediglich isoliert hervorgehobenen Angaben der Zeugen Adolf P***** sen, allein mit Mark Christian H***** "zusammengestoßen" bzw von ihm "angerempelt" worden zu sein (AS 223 und 341/I), und Martin W*****, er habe sich auf P***** jun konzentriert (AS 94/II), stehen den Urteilsfeststellungen über das Gesamtverhalten dieses Beschwerdeführers in der betreffenden Tatphase keineswegs entgegen.

Die überdies nur Mutmaßungen darstellenden Überlegungen des Beschwerdeführers zum Aussageverhalten des Zeugen Adolf P***** sen für den Fall, daß dieser tatsächlich von einer Personenmehrheit mißhandelt worden wäre, gehen auch schon deshalb ins Leere, weil dieser Zeuge ohnehin unmißverständlich klargestellt hat, selbst nicht zu wissen, ob ihm die inkriminierten Verletzungen von Mark Christian H***** als Alleintäter zugefügt worden seien (AS 338/I u AS 71/II).

Die Beschwerde übersieht, daß sich sowohl die Angaben des Zeugen Martin W***** in der Hauptverhandlung vom 8.Juni 1989, nicht genau sagen zu können, ob der Angeklagte Mark Christian H***** mitgerauft habe (AS 318/I), als auch die vorangeführten Depositionen des Zeugen Johannes W***** über ein allfälliges schlichtendes Eingreifen des Beschwerdeführers ausschließlich auf die bereits dargestellte einleitende Phase des Raufhandels beziehen und den Angeklagten daher in diesem Zusammenhang nicht zu entlasten vermögen. Nicht anders verhält es sich auch mit der Aussage des Zeugen Hermann P*****, der Angeklagte Mark Christian H***** wäre ihm von allen Tatbeteiligten am wenigsten aufgefallen (AS 52/II).

Auch das Vorbringen, mit dem, wieder unter Hinweis auf die bereits oben angeführten Aussagen der Zeugen Johannes und Herbert W*****, auf das Fehlen einer sicheren Erinnerung des Zeugen Johann H***** an (belanglose) Einzelheiten (AS 331/I) sowie auf Lücken in den Wahrnehmungen der Zeugen Adolf P***** sen und Hermann P***** über die Teilnahme des Beschwerdeführers an dem gegenständlichen Raufhandel hingewiesen wird, muß versagen. Auch damit bekämpft er ebenso wie mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen Franz W*****, der ein schlichtendes Eingreifen des Beschwerdeführers nicht bestätigen konnte, vielmehr erklärte, daß dieser ihn im Gegenteil dazu veranlaßt habe, einen bereits begonnenen Schlichtungsversuch wieder aufzugeben (AS 50/II), ausgehend von seiner insoweit als unglaubwürdig zurückgewiesenen Verantwortung unzulässigerweise die Würdigung der verwerteten Verfahrensergebnisse durch das Schöffengericht. Dies gilt schließlich auch für den Einwand, seine Verantwortung wäre durch Aussagen von Zeugen untermauert bzw nicht widerlegt worden.

Das angefochtene Urteil ist demnach weder mit einem formalen Begründungsmangel (Z 5) behaftet, noch ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Auch die vom Angeklagten Mark Christian H***** mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamierte mangelnde Strafwürdigkeit nach dem § 42 StGB in bezug auf die beiden ihm zur Last liegenden Taten (Punkte 1. und 4. des Urteilssatzes) ist nicht gegeben. Er hat den Zeugen Adolf P***** sen im Zuge der Teilnahme an einem Raufhandel nicht unerheblich verletzt, wobei er, indem er dem bereits am Boden liegenden Tatopfer Fußtritte ins Gesicht versetzte, mit beachtlicher Brutalität vorging. Diese Vorgangsweise und auch der innere Zusammenhang zwischen beiden Schuldspruchsfakten stehen einer Einstufung der Tatschuld als bloß gering entgegen (Mayerhofer-Rieder, StGB3, § 42 ENr 6 a u 7 zu § 42). Bei einem derartigen Tatverhalten kann von einem erheblichen Zurückbleiben des Gewichtes der gegenständlichen Einzeltaten hinter dem mit der betreffenden Strafdrohung typischerweise erfaßten Schuld- und Unrechtsgehalt nicht mehr gesprochen werden (SSt 47/55 uva). Da es bereits an der im § 42 Z 1 StGB normierten Voraussetzung fehlt, ist die das kumulative Vorliegen sämtlicher Erfordernisse des § 42 StGB voraussetzende mangelnde Strafwürdigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht gegeben.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) ist unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der § 91 StGB nur in Ansehung des Urhebers der schweren Folge zu den §§ 84 bis 87 StGB bzw §§ 75 f StGB subsidiär. Demnach ist nur die Tat des mit entsprechendem Vorsatz handelnden Urhebers ausschließlich den vorangeführten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen, wogegen andere Teilnehmer am Raufhandel, die nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, für einen schweren Erfolg daneben (bloß) nach dem § 91 StGB zu bestrafen sind. Der § 91 StGB ist als reines Gefährdungsdelikt konzipiert (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 1 und 2,sowie 18 lit c; Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 3, jeweilszu § 91), das neben der zusätzlichen spezifischen Haftung des Urhebers im Sinne des jeweils in Frage kommenden Verletzungsdeliktes für den Eintritt der Strafbarkeit die bloße Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer genügen läßt, soweit hiedurch eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im gegebenen Zusammenhang auf die Ausführungen zu den einen inneren Widerspruch behauptenden Einwendungen in der Mängelrüge des Mitangeklagten Josef Z***** verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer sachverhaltsmäßigen Deckung für die ihm angelastete Teilnahme an einem Raufhandel im Sinne des § 91 Abs 1 StGB releviert und demgemäß die Beurteilung seines Tatverhaltens ausschließlich in Richtung des § 83 Abs 1 StGB reklamiert, setzt er sich über die entsprechenden Urteilsfeststellungen zu diesem Schuldspruch hinweg (US 14, 19 f, 22 u 27) und bringt daher seine Rechtsrüge in dieser Hinsicht nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Letztlich versagt auch die Rüge nach der Z 11. Sie verkennt, daß es insoweit nicht darauf ankommt, ob an sich rechtsrichtig herangezogene Strafzumessungsgründe zutreffend gewichtet und demgemäß die ausgesprochene Unrechtsfolge im konkreten Fall angemessen ist. Entscheidend ist, ob dem Erstgericht bei der Strafbemessung ein Rechtsfehler unterlief. Ein solcher liegt aber nur vor, wenn das Erstgericht der Urteilsbegründung zufolge für den Strafausspruch Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten - dem Gericht bei seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum einräumenden - Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen (EvBl 1989/15; 11 Os 73/90 und die dort zitierte Judikatur). Eine derartige rechtsirrtümliche Strafbemessung wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Ebenso geht auch der im Rahmen der Ausführungen zur Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Einwand fehl, das Erstgericht habe Mark H***** zu Unrecht das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen als erschwerend zur Last gelegt, weil sein gesamtes Tatverhalten bereits durch die Unterstellung unter den Tatbestand des § 91 Abs 1 StGB abgegolten worden sei. Denn nach dem § 91 StGB macht sich der Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer nur insoweit strafbar, als hiedurch der Tod oder eine schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist. Für die einer (weiteren) Person im Verlaufe eines solchen Raufhandels vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen haftet ein solcher Teilnehmer aber nach dem § 83 StGB (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 9 zu § 91). Damit erweist sich auch die Strafbemessungsrüge als verfehlt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mark Christian H***** gleichermaßen zu verwerfen war.

Zu den Berufungen aller Angeklagten:

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung bei Josef Z***** erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, die besondere Verwerflichkeit bzw Brutalität der Tat, die Verletzung von mehreren Personen und das Zusammentreffen von zwei Delikten, als mildernd keinen Umstand. Bei Oliver Z***** waren erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Delikten, mildernd das Teilgeständnis zur Verletzung des Johannes W*****. Bei Johannes Siegfried Z***** wurde als erschwerend kein Umstand, als mildernd seine Unbescholtenheit (gemeint: der bisher ordentliche Lebenswandel) gewertet. Schließlich waren bei Mark Christian H***** erschwerend die Vorstrafen, wovon eine einschlägig ist, die besondere Brutalität und das Zusammentreffen von zwei Delikten, mildernd wurde vom Schöffengericht das Alter unter 21 Jahren, das teilweise Geständnis sowie der Wille zur - auch teilweise geleisteten - Schadensgutmachung gewertet.

Die Zusprüche an die Privatbeteiligten, und zwar an Adolf P***** jun mit Beträgen von je 10.000 S bei allen Angeklagten sowie bei Josef Z***** mit 47.118 S an die S***** G*****, gründete das Erstgericht auf die Schuldsprüche und den Grad der Verletzung des Adolf P***** jun.

Josef Z***** führt in seiner Berufung aus, das Erstgericht habe es vernachlässigt, seine höhergradige Alkoholisierung als mildernd zu werten. Überdies seien Strafart und -ausmaß zu hart, die vom Schöffengericht verhängte Strafe würde seine soziale Integration zerstören.

Dieser Angeklagte wurde bisher dreimal verurteilt, wobei allen Verurteilungen Körperverletzungsdelikte zugrundeliegen. Die über ihn zuletzt verhängte Geldstrafe (Bezirksgericht Werfen zu U 456/86 wegen des § 83 Abs. 1 StGB) wurde am 17.Dezember 1987 vollzogen. Zumindest bei jenen Straftaten, die den Gegenstand der beiden letzten Verurteilungen bildeten, war er alkoholisiert (AS 41 in U 201/85, AS 23 in U 456/86, jeweils Bezirksgericht Werfen). Daraus ergibt sich, daß eine Alkoholisierung zur Tatzeit im vorliegenden Fall nicht mildernd im Sinne des § 35 StGB wirken kann, weil die durch sie bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf, die der Genuß dieses berauschenden Mittels den Umständen nach begründet, zumindest aufgewogen wird. Das Erstgericht hat es aber auch verabsäumt, den raschen Rückfall (Tatzeit hier 6.August 1988) als erschwerend zu werten. Die verhängte Freiheitsstrafe erweist sich auch insbesondere wegen der Schwere der Deliktsfolgen als tatschuldangemessen. Eine Geldstrafe kann nicht in Frage kommen, weil sich Sanktionen dieser Art zur Verhinderung einschlägigen und raschen Rückfalls als wirkungslos erwiesen (sh auch 22 Vr 766/83 des Landesgerichtes Salzburg).

Oliver Z***** beantragt Strafherabsetzung und bedingte Strafnachsicht und macht geltend, sein Teilgeständnis sei bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Erstgericht hat zwar im Fall dieses Angeklagten die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt, im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit der Vorverurteilungen konnte aber die über ihn verhängte Strafe auf das schuldangemessene und tatgerechte, aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt werden. Da über Oliver Z***** überdies Freiheitsstrafen bisher nicht verhängt wurden, ist anzunehmen, daß der Vollzug eines Strafdrittels ausreichen wird, um ihn in Hinkunft von strafbaren Handlungen abzuhalten, weswegen ein Strafteil von sechs Monaten für eine angemessene Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.

Bei Johannes Siegfried Z***** erlaubte der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Ausmaß seiner Tatbeteiligung eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß.

Mark Christian H***** bringt in seiner Berufung wegen Strafe vor, das Schöffengericht habe sein Alter zur Tatzeit unter 21 Jahren, sein Geständnis sowie seinen Willen zu voller Schadensgutmachung cht ausreichend gewertet und seine untergeordnete Tatbeteiligung übersehen. Er habe im vorliegenden Fall nur "die Nerven verloren" und sei nicht mit besonderer Brutalität vorgegangen. Erschwerend könnten ihm nur Vorverurteilungen angelastet werden, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen, weshalb auf eine mildere Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen und bedingte Strafnachsicht anzuwenden wäre.

Dem Willen zur Schadensgutmachung kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsumstandes zu (Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 47 und 48 zu § 34). Auch konnte das Erstgericht diesem Berufungswerber nur ein Teilgeständnis zugute halten, weil er sich bloß zur Verletzung des Adolf P***** sen schuldig bekannte (AS 40/II). In seinen Attacken gegen diesen (Tritte gegen das Gesicht, die eine Schädelprellung mit Hautabschürfung, Abbruch eines Zahnes und Absplitterung eines weiteren zur Folge hatten) wurde zu Recht eine besondere Brutalität der Vorgangsweise erblickt.

Wie in der Berufung richtig ausgeführt, hat allerdings das Schöffengericht diesem Angeklagten zu Unrecht auch die Vorverurteilung wegen des § 136 Abs. 1 und 2 StGB als erschwerend angelastet. Dieser Umstand erlaubt eine maßvolle Herabsetzung der verhängten Freiheitstrafe. Da Oliver Z***** bisher nur zu Geldstrafen verurteilt wurde, ist voraussichtlich der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe ausreichend abhaltend, weswegen auch hier der § 43 Abs. 3 StGB angewendet werden konnte.

Die Angeklagten Josef, Oliver und Johannes Siegfried Z***** wurden entgegen der zwingenden Vorschrift des § 365 Abs. 2 StPO zu den Ansprüchen der Privatbeteiligten nicht vernommen. Ein Zuspruch im Anschlußverfahren setzt aber die Vernehmung des Angeklagten zum geltend gemachten Anspruch voraus (RZ 1983/9, 1985/29 ua). Im Fall des Mark Christian H*****, der die Ersatzansprüche nicht anerkannte, reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, um auf dieser Grundlage hierüber verläßlich urteilen zu können. Den Berufungen gegen das Adhäsionserkenntnis war daher Folge zu geben und es waren die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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