Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Ivan P***** des (in der Zeit von April bis August 1991 in mehreren Angriffen verübten) Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 (zweiter, dritter und vierter Fall) und 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß "die führende Täterrolle" des Angeklagten als erschwerend gewertet worden sei. Dabei handle es sich um eine willkürliche Annahme des Erstgerichtes, die weder durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützt noch durch die allgemeine Lebenserfahrung gedeckt werde.
Die Beschwerde übersieht zunächst, daß der Anwendungsbereich des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) durch die Neufassung der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO (im Wege des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987) nicht erweitert wurde, sodaß allfällige formale Begründungsmängel, die (nur) den Ausspruch über die Strafbemessung (im engeren oder im weiteren Sinn) betreffen, weiterhin nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge (Z 5) gemacht werden können (EvBl 1988/108; Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 26 zu § 281 Z 5). Abgesehen davon findet jedoch die Urteilsannahme, wonach insbesondere der Beschwerdeführer es war, der die zu stehlenden PKW teilweise gemeinsam mit dem Mitangeklagten Norbert P***** ausgesucht und die Herstellung von nachgemachten Schlüsseln für die PKW-Diebstähle organisiert hat, in den Angaben der Mitangeklagten L***** (S. 99 h/Bd. I, 4/Bd. II) und P***** (S. 131 ff/Bd. I und 4/Bd. II) eine ausreichende Stütze.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird mit dem bezüglichen Vorbringen aber auch nicht eine gesetzwidrige Strafbemessung in dem Sinn reklamiert, daß das Schöffengericht die für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt (Z 11 zweiter Fall) oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11 dritter Fall) habe (JBl. 1992, 264 ua). Dieses Vorbringen wird demnach (erst) bei der Entscheidung über die (außerdem ergriffene) Berufung des Angeklagten zu erörtern sein.
Der Angeklagte brachte nach der von seinem Verteidiger eingereichten Rechtsmittelschrift zwei weitere, von ihm selbst verfaßte Schriftsätze unmittelbar beim Obersten Gerichtshof ein, in welchen er sich dagegen wendet, daß er als "Haupttäter bzw. Bandenführer" bezeichnet werde und ins Treffen führt, "aufgrund der zeitlichen Fakten nur bei drei Diebstählen beteiligt" gewesen zu sein. Auf diese Schriftsätze war nicht Bedacht zu nehmen, weil die Strafprozeßordnung nur die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, die vorliegend (frist- und formgerecht) vom Verteidiger eingebracht wurde und durch die der Umfang der Anfechtung abschließend bestimmt wird (Mayerhofer-Rieder aaO E 39 a zu § 285 ua).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Kompetenz zur Entscheidung über seine Berufung fällt demzufolge dem Oberlandesgericht Graz zu (§ 285 i StPO).
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