OGH 1Ob608/90 (RS0069795)

OGH1Ob608/9012.9.1990

Rechtssatz

Kann ein Mieter, der in einem Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen, ist, sollte seine Rückkehr nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein, im Zweifel davon auszugehen, dass er bei Änderung der Sachlage in die von ihm vor Ausbruch der Wohnung kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will.

Normen

MRG §12 Abs1
MRG §14 Abs3
MRG §30 Abs2 Z6

1 Ob 608/90OGH12.09.1990

Veröff: ImmZ 1991,150

1 Ob 578/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben, durch die Anmeldung für ein Altenheim oder durch die Ankündigung, er wolle seinen Haushalt liquidieren), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. Auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts kommt es nicht an. (T1)

8 Ob 608/93OGH17.06.1993

Ähnlich

1 Ob 545/95OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/103

3 Ob 558/95OGH31.08.1995

Beis wie T1

1 Ob 218/97hOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 255/98aOGH23.02.1999
6 Ob 117/08mOGH01.10.2008
6 Ob 161/09hOGH18.09.2009

Vgl

9 Ob 88/08vOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T1 nur: Hat der in einem Krankenhaus aufgenommene Mieter nicht den Willen bekundet, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren (etwa durch die Äußerung, seine Mietrechte aufzugeben), so muss davon ausgegangen werden, dass er so wie jeder andere Erkrankte in seine Wohnung zurückkehren wolle, sollte dies sein Gesundheitszustand wieder zulassen. (T2)

5 Ob 241/20gOGH28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00608_9000000_001

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