OGH 6Ob589/90 (RS0076105)

OGH6Ob589/9010.5.1990

Rechtssatz

Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutete Rechtsmissbrauch. Ein solcher wäre auch im Falle einer Entscheidung über einen Antrag auf Weitergewährung nach § 18 UVG von amtswegen anzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern.

Normen

UVG §4 Z2
UVG §4 Z4
UVG §18

6 Ob 589/90OGH10.05.1990

Veröff: EvBl 1990/121 S 558 = ÖA 1991,82

6 Ob 579/90OGH31.05.1990

Veröff: SZ 63/89 = ÖA 1991,23

7 Ob 620/90OGH27.09.1990

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. Ist eine Unterhaltserhöhung nicht praktisch aussichtslos, liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG nicht vor. (T1)

8 Ob 627/90OGH15.11.1990

Vgl auch; Veröff: EFSlg XXVII/9 = ÖA 1991,111

6 Ob 648/90OGH11.10.1990
6 Ob 690/90OGH13.12.1990

Auch; Veröff: SZ 63/219 = EvBl 1991/69 S 315 = ÖA 1991,111

2 Ob 509/91OGH13.03.1991

nur: Ein Fortbezug von Leistungen nach dem UVG trotz Unterbleibens zumutbarer Bemühungen um die Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner bedeutet Rechtsmissbrauch. (T2) nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T3); Beis wie T1 nur: Nichts anderes kann auch für den Fall einer bloßen Erhöhung gelten. (T4)

4 Ob 531/93OGH14.12.1993

Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T5)

1 Ob 643/94OGH27.02.1995

Vgl; nur T2; Beisatz: Anwendungsvoraussetzung des im § 4 Z 2 UVG geregelten Tatbestandes ist es, dass der Unterhaltsberechtigte das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen hat. (T6)

6 Ob 21/97zOGH30.01.1997

nur: Praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder vorschussbeziehenden Kind und seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern. (T7)

6 Ob 292/02pOGH12.12.2002

Auch

1 Ob 74/04wOGH16.04.2004

nur T7; Beis wie T6

10 Ob 48/10xOGH14.09.2010

Vgl auch

10 Ob 43/11pOGH31.05.2011

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/69

10 Ob 67/11tOGH08.11.2011

Vgl auch

10 Ob 20/17iOGH18.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 4 UVG bei Vorliegen eines ziffernmäßig noch nicht konkretisierten Antrags auf Unterhaltsfestsetzung. (T8); Veröff: SZ 2017/58

10 Ob 68/18zOGH13.09.2018

Auch

10 Ob 96/18tOGH20.11.2018

Vgl

10 Ob 12/20tOGH18.02.2020

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verneinung des Rechtsmissbrauchs, da das Kind mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung einen Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt hat und weniger als einen Monat nach Entscheidung über seine Abstammung die Fortsetzung des wegen des Abstammungsverfahrens unterbrochenen Unterhaltsverfahrens beantrag hat. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900510_OGH0002_0060OB00589_9000000_001

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