OGH 9Ob901/90 (RS0064193)

OGH9Ob901/9025.4.1990

Rechtssatz

§ 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. Ein Ersatzanspruch des Dienstnehmers ist nur daraus abzuleiten, daß das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft (bzw die Generalklausel des § 1162 ABGB konkretisiert), der infolge des bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermutenden Verschuldens (§ 1298 ABGB) einen Ersatzanspruch des Angestellten gemäß § 29 AngG (bzw § 1162 b ABGB) auslöst. Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO).

Normen

KO §25

9 Ob 901/90OGH25.04.1990
9 Ob 902/91OGH19.06.1991

nur: Daß dem Arbeitnehmer, der seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO erklärt, Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) lediglich für einen kürzeren Zeitraum zustehen als bei Inanspruchnahme eines anderen Austrittsgrundes, ist nur eine notwendige Folge der in § 29 AngG vorgesehenen Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer "ordnungsgemäßen Kündigung" des Arbeitsverhältnisses durch den Masseverwalter (§ 25 Abs 1 KO). (T1) Veröff: EvBl 1991/194 S 825 = Arb 10944

9 Ob 902/92OGH16.12.1992

nur: § 25 KO hat in keiner seiner Entwicklungsphasen das Problem des Schadenersatzanspruches des austretenden Arbeitnehmers geregelt. (T2) nur T1; Beisatz: Sonstige Schadenersatzansprüche im Sinne des § 29 Abs 1 erster Satz AngG ("unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes") müssen durchaus nicht ausgeschlossen sein. Das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" kann allerdings auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,466 (Wachter, 469) = WBl 1993,88

9 ObS 20/92OGH16.12.1992

nur T2; nur T1; Beis wie T3; Veröff: WBl 1993,158

8 ObS 4/96OGH25.04.1996

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gilt auch nach der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1994. (T4) Veröff: SZ 69/106

9 ObA 2070/96vOGH10.07.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4: Veröff: SZ 69/163

8 ObA 2171/96iOGH29.08.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObS 2030/96dOGH29.08.1996

nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

8 ObS 2072/96fOGH29.08.1996

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

8 Ob 2092/96xOGH12.09.1996

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/207

8 ObS 3/98vOGH18.05.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden. Auch der im § 29 Abs 1 erster Satz AngG enthaltene Verweis "unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes" könnte das Verlangen nach höherer "Kündigungsentschädigung" nicht begründen. (T6)

9 ObA 10/98fOGH20.05.1998

Auch; nur: Das für den Fall des Konkurses des Dienstgebers in § 25 KO normierte Austrittsrecht des Dienstnehmers einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Dienstnehmers schafft. (T5)

8 ObS 222/98zOGH11.02.1999

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_007

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