OGH 5Ob534/90 (RS0033341)

OGH5Ob534/9010.4.1990

Rechtssatz

Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB).

Normen

ABGB §1418
BGB §1585 b
EheG §72

5 Ob 534/90OGH10.04.1990

Veröff: JBl 1990,800

1 Ob 585/93OGH21.12.1993

Beisatz: Umfassende Vorstellung von Rechtsprechung und Lehre. (T1)

5 Ob 1572/95OGH26.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung AnwBl 1994,710 steht damit nicht in Widerspruch, weil dann zwar die Anspruchsvoraussetzungen Verzug oder Rechtsanhängigkeit angeführt werden, auf den in § 72 EheG genannten einjährigen Zeitraum aber nicht Bezug genommen wird. (T2)

1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Auch; Veröff: SZ 68/157

6 Ob 2190/96vOGH30.09.1996

Gegenteilig

6 Ob 217/00fOGH05.10.2000

Gegenteilig; Beisatz: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten. (T3)

6 Ob 113/03sOGH23.10.2003

Gegenteilig; Beis wie T3 nur: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. (T4)

3 Ob 78/05zOGH30.06.2005

Gegenteilig; Beis wie T3

6 Ob 83/08mOGH08.05.2008

Gegenteilig; nur T4; Beisatz: § 72 EheG gilt für gesetzliche Unterhaltsansprüche - bei denen es noch der Geltendmachung beziehungsweise Einmahnung eines konkreten Betrags bedarf - und für vertragliche Unterhaltsansprüche insoweit, als sie das gesetzliche Schuldverhältnis in Vertragsform fassten und nur unwesentlich änderten. (T5)

8 Ob 151/09bOGH18.08.2010

Gegenteilig; Beis wie T4

3 Ob 139/13gOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T4

10 Ob 42/17zOGH10.10.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900410_OGH0002_0050OB00534_9000000_001

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