OGH 7Ob648/89 (RS0027286)

OGH7Ob648/899.11.1989

Rechtssatz

Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1311 Ia

7 Ob 648/89OGH09.11.1989

Veröff: EvBl 1990/74 S 339 = VersR 1991,207 = JBl 1990,524 (Holzer) = VersR 1991,795

6 Ob 502/95OGH26.01.1995

Vgl; Beisatz: Ein nicht feststellbarer Verursachungsanteil des Arztes am eingetretenen Schaden führt noch nicht zu einer Schadensaufteilung. (T1)

4 Ob 554/95OGH07.11.1995

Veröff: SZ 68/207

4 Ob 75/08wOGH10.06.2008

Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS0123610). (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/80

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011
2 Ob 108/12iOGH07.08.2012
3 Ob 228/12vOGH20.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Eine auf diese Konzept gegründete Schadensteilung setzt aber immer voraus, dass das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)

4 Ob 204/13yOGH17.02.2014

Auch

1 Ob 180/14yOGH22.10.2014

Vgl; Beisatz: Bei feststehender, vom Schädiger zu vertretender Schadensursache scheidet alternative Kausalität mit Zufall aus. (T4)

9 Ob 6/16xOGH29.09.2016
4 Ob 75/19mOGH22.08.2019

Veröff: SZ 2019/75

6 Ob 137/20wOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00648_8900000_001

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