OGH 9ObA235/89 (RS0005167)

OGH9ObA235/8930.8.1989

Rechtssatz

Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden.

Normen

ASGG §46 Abs1
ASGG §47 Abs1
EO §378 C
ZPO §528 Abs1 Z1 C6

9 ObA 235/89OGH30.08.1989

Veröff: RZ 1990/27,73 = Arb 10823

9 ObA 47/91OGH13.03.1991

Beisatz: Jetzt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. (T1) Veröff: Arb 10918

9 ObA 246/93OGH10.11.1993

Auch; nur: Ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ist gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ausgeschlossen; § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden. (T2)

9 ObA 255/93OGH10.11.1993

Auch; Beisatz: Ein Rekurs bestätigende Beschlüsse ist auch nach der Bestimmung des § 402 EO idF BGBl 1992/756 ausgeschlossen, wenn mit der Entscheidung die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde. (T1) Veröff: SZ 66/143

9 ObA 244/93OGH24.11.1993

Auch; nur: Auch das Verfahren über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die im Zug einer Arbeitsrechtssache erhoben werden, ist nach den Bestimmungen der EO zu führen. (T3)

9 ObA 25/95OGH22.02.1995

Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (T4)

10 ObS 305/97vOGH09.09.1997

Vgl auch

9 ObA 154/97fOGH05.11.1997
8 ObA 401/97xOGH13.01.1998
9 ObA 166/01dOGH27.06.2001

nur T3; nur: § 47 Abs 1 ASGG ist auf diese Fälle nicht anzuwenden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00235_8900000_001

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