Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei beantragt, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, Geschäftsgeheimnisse der gefährdeten Partei, insbesondere Computerausdrucke mit den Namen und Daten von Kunden der gefährdeten Partei, zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei nicht Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei.
Die klagende und gefährdete Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführter einstweiliger Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (JBl 1980, 268). Gemäß § 388 Abs 2 EO entscheidet über Anträge auf Erlassung der im § 387 Abs 3 EO erwähnten einstweiligen Verfügungen der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung, wobei in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein entscheiden kann. Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Besetzung entschieden. Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesonders der § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Feitzinger-Tades, ASGG Anm 2 zu § 47; Kuderna, ASGG Anm 1 zu § 47 ASGG). Daher hat auch in diesen Fällen gemäß § 78 EO die Bestimmung des § 528 Abs 1 ZPO Geltung, wonach ein Rekurs gegen bestätigende Beschlüsse ausgeschlossen ist. Da die klagende und gefährdete Partei auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen hat, konnten ihr keine Kosten zugesprochen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)