OGH 9ObA47/91

OGH9ObA47/9113.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei A***** M*****, Arbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei P***** Gesellschaft mbH (vormals: *****), ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1990, GZ 31 Ra 131/90-18, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juli 1990, GZ 23 Cga 71/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten (und gefährdeten) Partei, ihrer Gegnerin (der klagenden Partei) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache zu untersagen, die gefährdete Partei am Betreten des Betriebes zu hindern oder ihr auf andere Art die freie Ausübung ihres Betriebsratsmandates unmöglich zu machen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Diese Entscheidung bekämpft die gefährdete Partei mit Revisionsrekurs.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des ArbVG oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der EO angeführter einstweiliger Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der EO durchzuführen (JBl 1980, 268).

Gemäß § 388 Abs 2 EO entscheidet zwar über Anträge auf Erlassung der im § 387 Abs 3 EO erwähnten einstweiligen Verfügungen der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung, wobei in dringenden Fällen auch der Vorsitzende des Senates allein entscheiden kann. Zutreffend haben daher auch die Vorinstanzen (für das Erstgericht ergibt sich dies aus dem Abstimmungsvermerk AS 31) in der in den §§ 11, 12 ASGG vorgesehenen Besetzung entschieden. Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere des § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (Feitzinger-Tades, ASGG Anm 2 zu § 47; Kuderna, ASGG Anm 1 zu § 47 ASGG; RZ 1990/27). Daher hat auch in diesen Fällen gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Geltung, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Der Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist, kommt im Exekutionsverfahren nicht in Betracht. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend (vgl § 500 Abs 3 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).

Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 402 Abs 1 EO beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Der Revisionsrekurs wurde der Gegnerin der gefährdeten Partei am 22. Jänner 1991 zugestellt. Die am 19. Februar 1991 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses überdies nicht hingewiesen wurde, ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte