Rechtssatz
Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers (Heuer, Haftung des Frachtführers nach der CMR, 65).
1 Ob 2377/96g | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Eine Ablieferung im Sinne von Art 32 Abs 1 lit a CMR liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einvernehmen mit dem Empfänger aufgegeben und diesen instandgesetzt hätte, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. (T1) |
1 Ob 28/00z | OGH | 28.03.2000 |
Auch; Beisatz: In der einseitigen Aufgabe der Gewahrsame am Bestimmungsort kann eine ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtguts nicht erblickt werden. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers, also unter dessen Mitwirkung erfolgen. (T2) |
3 Ob 316/01v | OGH | 19.09.2002 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/120 |
7 Ob 199/14m | OGH | 26.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Ebenso nach der inhaltsgleichen Bestimmung des Art 17 CIM. (T3); Veröff: SZ 2014/120 |
Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0070OB00614_8900000_001
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