OGH 3Ob541/89 (RS0070421)

OGH3Ob541/8928.6.1989

Rechtssatz

Provokationen seitens des Vermieters können dazu führen, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein an sich dem Kündigungsgrund zu unterstellendes Verhalten den Charakter des Kündigungsgrundes verliert.

Normen

MRG §30 Abs2 Z3 Fall2 C

3 Ob 541/89OGH28.06.1989
8 Ob 521/95OGH20.09.1995

Auch

10 Ob 1540/95OGH12.09.1995
4 Ob 2354/96xOGH26.11.1996

Beisatz: Von einer solchen Provokation durch den Vermieter kann aber keine Rede sein, wenn der gekündigte Mieter ihm nur vorwirft, das unleidliche Verhalten anderer Hausbewohner nicht verhindert zu haben. (T1)

1 Ob 64/03yOGH29.04.2003
7 Ob 191/17iOGH29.11.2017

Vgl auch

1 Ob 134/18iOGH29.08.2018

Beisatz: Keine Provokation durch den Vermieter liegt in einer hellhörigen Bauweise des Hauses. (T2)

6 Ob 158/18fOGH25.10.2018

Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf Provokationen durch den Vermieter und nicht auch auf solche durch Mitbewohner. Bei einem ungehörigen Verhalten des Mieters, das durch einen anderen Mieter provoziert wurde, steht dem Vermieter das Recht zu, beide Mieter oder auch nur einen von ihnen zu kündigen. (T3)

1 Ob 89/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen des Mieters; etwa Beschädigung der Gegensprechanlage; teilweise Provokation durch den Vermieter, auf dessen ausdrückliche Anordnung, beim Mieter die ansonsten bei allen anderen Mietern erfolgte Anbindung an die Gegensprechanlage unterblieb. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0030OB00541_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)