OGH 4Ob2354/96x

OGH4Ob2354/96x26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Lisbeth Lass und Dr.Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Hubert R*****, 2. Ida R*****, beide vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. September 1996, GZ 4 R 147/96p-81, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß Provokationen durch den Vermieter nach den Umständen des Einzelfalles dazu führen können, daß ein an sich unleidliches Verhalten iS des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG den Charakter eines Kündigungsgrundes verliert (MietSlg 32.343; vgl auch MietSlg 41.324; Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 19 zu § 30 MRG). Von einer solchen Provokation durch die Klägerin kann aber hier keine Rede sein. Die Beklagten werfen ihr nur vor, das unleidliche Verhalten anderer Hausbewohner nicht verhindert zu haben.

Wie weit die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, andere Mieter desselben Hauses erfolgreich zu kündigen, bedarf hier keiner Untersuchung. Nach den Feststellungen geht das Verhalten des Erstbeklagten weit über eine allenfalls verständliche Reaktion auf ihm widerfahrenes Unrecht hinaus. Die Beschimpfungen und sonstigen Beleidigungen richtet der Erstbeklagte auch gegen Personen, die ihm nichts angetan haben. Frauen und Kinder fürchten sich vor ihm und trauen sich deshalb bisweilen nicht, in den Keller des Hauses zu gehen.

Die Vorinstanzen haben daher im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes bejaht.

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