OGH 10Ob1540/95

OGH10Ob1540/9512.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maximilian S*****, Feuerwehrmann, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hauska ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Walter K*****, Tischler, und 2. Rosemarie K*****, Angestellte, beide *****, vertreten durch Dr.Harald Vill ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.April 1995, GZ 4 R 171/95-22, womit infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14.12.1994, GZ 11 C 1021/93a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Provokationen des Mieters durch den Vermieter können dazu führen, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein an sich dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2.Fall MRG zu unterstellendes Verhalten den Charakter eines Kündigungsgrundes verliert (Würth in Rummel ABGB2 Rz 19 zu § 30 MRG mit Judikaturhinweisen; 3 Ob 541/89). Ob der Mieter sein Verhalten nach der Kündigung fortsetzt, ist grundsätzlich bedeutungslos, wenngleich allerdings das nachfolgende Verhalten doch als Illustrationsfaktum gewertet werden muß (Würth aaO Rz 17 mit Judikaturnachweisen; 10 Ob 521/94). Die Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 1506/91, 5 Ob 1552/91, 7 Ob 628/91, zuletzt 10 Ob 521/94) nur dann Einfluß auf das Schicksal einer Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO ist darin nicht zu erblicken. Dies gilt auch für die weitere Frage, wie ein außergerichtliches Vergleichsanbot des Vermieters während eines Kündigungsstreites zu werten ist. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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