Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Provokationen des Mieters durch den Vermieter können dazu führen, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein an sich dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2.Fall MRG zu unterstellendes Verhalten den Charakter eines Kündigungsgrundes verliert (Würth in Rummel ABGB2 Rz 19 zu § 30 MRG mit Judikaturhinweisen; 3 Ob 541/89). Ob der Mieter sein Verhalten nach der Kündigung fortsetzt, ist grundsätzlich bedeutungslos, wenngleich allerdings das nachfolgende Verhalten doch als Illustrationsfaktum gewertet werden muß (Würth aaO Rz 17 mit Judikaturnachweisen; 10 Ob 521/94). Die Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nach ständiger Rechtsprechung (5 Ob 1506/91, 5 Ob 1552/91, 7 Ob 628/91, zuletzt 10 Ob 521/94) nur dann Einfluß auf das Schicksal einer Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO ist darin nicht zu erblicken. Dies gilt auch für die weitere Frage, wie ein außergerichtliches Vergleichsanbot des Vermieters während eines Kündigungsstreites zu werten ist. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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