OGH 1Ob64/03y

OGH1Ob64/03y29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid K*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Johann W*****, und 2. Maria W*****, beide vertreten durch Dr. Hannes Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 3 R 187/02w-31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Juni 2002, GZ 54 C 51/01f-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984, RS0113693). Es handelt sich typischerweise um eine Abwägung im Einzelfall (10 Ob 1631/95 ua). Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (1 Ob 117/00p, 1 Ob 254/00k, 8 Ob 84/99g, 10 Ob 295/00f ua). Die Auffassung des Berufungsgerichts, insbesondere Provokationen seitens des Vermieters könnten dazu führen, dass nach den Umständen des Einzelfalls ein an sich dem Kündigungsgrund zu unterstellendes Verhalten den Charakter eines Kündigungsgrundes verliert, steht mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Einklang (RIS-Justiz RS0070421).

Soweit sich die Revisionswerberin auf den "Berufungsgrund" der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung beruft, übersieht sie, dass dieser Anfechtungsgrund im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann. Auch von einer Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein, zumal die Klägerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren niemals behauptet hat, dass ihr Sohn in jenem Haus wohnt bzw gewohnt hat, in dem sich das Bestandobjekt der Beklagten befindet; das Ergebnis der Meldeabfrage wurde erst nach Verhandlungsschluss vorgelegt.

Unverständlich sind die Ausführungen der Revisionswerberin im Rahmen ihrer Rechtsrüge, die Provokationen seien nicht von ihr, sondern von ihrem Ehegatten ausgegangen, dessen Verhalten ihr nicht zurechenbar sei. Es ist nicht nur im Verfahren hervorgekommen, dass der Ehegatte der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Mietern eine gewisse Verwalterfunktion ausgeübt hat; sogar in der Revision wird dies ausdrücklich zugestanden. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Klägerin die von ihrem Ehegatten ausgehenden Provokationen, auf die der Erstbeklagte mit Beschimpfungen reagiert hat, zurechnen lassen muss. Im Übrigen blieb es nach den Feststellungen der Vorinstanzen offen, ob die Wohnungseingangstür der Beklagten im November 2000 von der Klägerin oder von deren Ehegatten durch verschiedene Gegenstände unzugänglich gemacht wurde. Warum das wiederholte provokante Verhalten der "Vermieterseite" lediglich geeignet sein sollte, einen aus dem Verhalten der Mieter sonst abzuleitenden Kündigungsgrund, nicht aber zugleich auch einen "diesbezüglichen Vertragsaufhebungsgrund" zu verneinen, ist nicht verständlich. Ebenso wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen, könnte festgestellt werden, dass sie sich selbst gegenüber den Beklagten angemessen verhalten hätte und die Provokationen ausschließlich von ihrem Ehegatten ausgegangen wären, weil er ersichtlich mit ihrem Einverständnis den ganz überwiegenden Kontakt mit den Mietern gepflogen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte